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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: VI ZR 38/01
Rechtsgebiete: SGB V
Vorschriften:
SGB V § 10 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 611.727,00 DM
Gründe:
Ist ein Schwangerschaftsabbruch, der gerechtfertigt gewesen wäre, aufgrund eines ärztlichen Fehlers unterblieben, besteht kein Ersatzanspruch des Kindes gegen den Arzt (Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250 ff.). Soweit die Kosten für die Pflege und die ärztliche Betreuung des Kindes von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, haben die Eltern keinen Ersatzanspruch gegen den Arzt. Da die Leistungspflicht in der Familienversicherung gem. § 10 SGB V nicht gegenüber den Eltern, sondern allein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 6/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.
Ende der Entscheidung
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