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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 383/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 383/00

vom

30. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für die Revision: 150.000,00 DM

Streitwert für die Anschlußrevision: 50.000,00 DM



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