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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2002
Aktenzeichen: VI ZR 394/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 547 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 27. November 2001 wird die Revision der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2000 insoweit nicht angenommen, als sie gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig gerichtet und daher nicht von der Regelung des § 547 ZPO umfaßt ist.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten zu 2) hat insoweit im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt weiterhin vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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