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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: VI ZR 398/98
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 78 b
ZPO § 78 b Abs. 1
BRAGO § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 398/98

vom

5. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wurde als Fußgängerin 1986 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben, verletzt. Damals studierte sie im 14. Semester Sozialwissenschaften. Am 11. März 1991 schloß sie ihr Studium ab. Die Parteien streiten darum, welche Verzögerung des Studiums auf den Unfall zurückzuführen ist.

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 120.000 DM abzüglich vorgerichtlich bezahlter 25.000 DM, Verdienstausfall für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. September 1990 sowie die Feststellung der Verpflichtung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu erstatten haben, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Das Landgericht hat der Klägerin Verdienstausfall für 18 Monate à 3.000 DM, also 54.000 DM zugesprochen. Auf den sonstigen materiellen Schaden hat es 6.874,27 DM abzüglich bezahlter 2.510 DM, mithin 4.364,27 DM zuerkannt. Als Schmerzensgeld hat es (70.000 DM abzüglich bezahlter 25.000 DM =) 45.000 DM für angemessen erachtet. Auch der Feststellungsklage hat es stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin - unter Zurückweisung im übrigen - den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erwerbsschadens für 18 Monate à 4.500 DM, somit 81.000 DM zugesprochen. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der sonstigen materiellen Schäden hat es für ein Schreibversehen gehalten.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt. Sie beantragt, ihr einen Notanwalt beizuordnen. Zur Begründung des Antrags führt sie aus, der Anwalt, der für sie Revision eingelegt habe, habe ein von ihr gewünschtes persönliches Gespräch, bei dem sie seine Kostennote habe begleichen sowie alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen habe übergeben wollen, verweigert und das Mandat niedergelegt. Ein weiterer Anwalt, dessen Kostennote sie unter Hinweis darauf, daß diese zu hoch sei, beglichen habe, habe das Mandat in der Urlaubszeit niedergelegt. Zahlreiche Anwälte sähen sich nicht dazu in der Lage, das Mandat anzunehmen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hier fehlt es bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - hier: des ersten Rechtsanwalts, der für die Klägerin Revision eingelegt hat - an der Nichtzahlung eines Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des § 78 b ZPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Entscheidungen vom 13. April 1994 - XI ZR 222/93 - BGHR-ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1; vom 25.1.1966 - V ZR 166/63 - NJW 1966, 780). Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016 = BGHR-ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Ausreichenden Vortrag hierzu hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht gehalten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie den ihrem mit der Revisionseinlegung beauftragten Anwalt zustehenden Gebührenvorschuß (vgl. § 17 BRAGO) nicht überwiesen hat, nachdem das von ihr gewünschte persönliche Gespräch nicht zustande gekommen war.

Die Niederlegung des Mandats durch den weiteren von ihr beauftragten Anwalt hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ebenfalls nicht erläutert. Ihr Hinweis, die Gründe für dessen Mandatsniederlegung seien "fadenscheinig", gestattete dem Senat keine Überprüfung des sachlichen Gehalts.

Dem Vorbringen der Klägerin kann schließlich nicht entnommen werden, daß sie mehr als drei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos zu beauftragen versucht hat.

Ob die weiteren Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gegeben sind, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

Ende der Entscheidung

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