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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: VI ZR 401/01
Rechtsgebiete: SVG, BVG, AFG, SGB V, SGB XI
Vorschriften:
SVG § 80 | |
BVG § 22 | |
BVG § 81 a | |
AFG § 186 Abs. 1 | |
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3 | |
SGB XI § 21 Nr. 1 | |
SGB XI § 59 Abs. 3 |
b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versorgungsamt.
c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 2. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung des Geschädigten L. gezahlt hat.
Am 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten PKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Der Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst angetreten. Am 26. November 1992 wurde er als Zeitsoldat für zunächst zwei Jahre verpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen Unfallfolgen aus dem Dienst der Bundeswehr aus.
Mit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt die Verletzungen des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an. Daraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten Versorgungskrankengeld. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversorgungsgesetz (BVG) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von Versorgungskrankengeld zum 8. November 1996 an.
Der Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 in Höhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 DM Rentenversicherungsbeiträge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a BVG übergegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Beiträge mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der Geschädigte durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr seine vom Dienstherrn gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren. Die Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung diene daher grundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des L., so daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einen kongruenten Schaden darstellten.
Daß der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht sozialversichert gewesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden Beiträge nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des schädigenden Ereignisses sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeit entfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 BVG sei die Feststellung eines Dauerschadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeit einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung befinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere 78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Feststellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Geschädigte sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, sei ein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des Versorgungsamtes eingetreten.
Aus § 224 Abs. 2 SGB V ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des Geschädigten nach § 224 Abs. 1 SGB V den Übergang seines Anspruchs auf den nach § 251 SGB V beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe gelte für die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht im Bundesversorgungsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch V geregelt. § 81 a BVG sei jedoch analog auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG ausgelöst, so daß die sich aus dem SGB V ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im Bundesversorgungsgesetz basiere.
Bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Kläger gleichfalls ein nach § 81 a BVG übergegangener Anspruch zu. Zwar sei der Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichert gewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den Fall seines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gehabt.
Bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem Kläger hingegen kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem Geschädigten entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Kläger übergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten wäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne dies auch vom Schädiger nicht verlangt werden.
II.
A. Zur Revision des Klägers:
Die Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Da die Verletzungen des Geschädigten als Wehrdienstbeschädigungsfolgen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkannt sind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. Daher sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungsleistungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbeschädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR 1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596). Ein Ersatzanspruch kann aber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtung wird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert. Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.; jeweils m.w.N.). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den Forderungsübergang nach § 81 a BVG.
2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Geschädigten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zustand, welcher entsprechend § 81 a BVG i.V.m. § 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen können.
a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfallschaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehraufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verletzungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zum Erhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen, wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. Beiträge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht abschließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260, 263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungsklage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich konkret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).
b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als Zeitsoldat war er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt auch keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187). Daher mußte der Geschädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versicherungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Schaden des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nach § 81 BVG auf den Kläger übergehen konnte.
Im übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den Geschädigten nach § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger, soweit er Versorgungskrankengeld zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeiten, in denen er Versorgungskrankengeld bezahlte, zu entrichten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. Der Geschädigte war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Versorgungskrankengeld Zeitsoldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistungen nach dem AFG bezogen.
B. Zur Anschlußrevision der Beklagten:
Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der vom Kläger begehrten Rentenversicherungsbeiträge (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der vom Kläger verlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von 9.184,81 DM beanspruchen kann.
a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 SVG i.V.m. § 81 a BVG übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im eigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).
b) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entstanden, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um den versicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall erlangt hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habe durch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der Bundeswehr den Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, und die streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den Zeitraum, der ohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.
Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Geschädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn gehabt habe (BGHZ 74, 227, 228; vgl. auch Kasseler Kommentar/Gürtner, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 SGB VI, Rn. 24). Maßgeblich für die schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines Anspruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, ob bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen Zeitraum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Geschädigte sich als Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte. Als Soldat auf Zeit mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beim Ausscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden.
Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einen Erwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.
Die Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG scheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von Versorgungskrankengeld nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 a Abs. 7 BVG schon bei Beginn der Versorgungskrankengeldzahlungen im November 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nicht durch.
Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf die mehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in den Jahren 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustand nicht vor dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 1996 eingetreten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifende Verfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG in der Fassung vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand, nämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe. Deshalb konnte der Kläger die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit der daraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 BVG in der Fassung vom 21. Juli 1993 zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerschaden ablehnen.
c) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenz zwischen der Leistungspflicht des Klägers und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegeben ist.
Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Leistungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22 Abs. 2 BVG an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22 Abs. 1 BVG an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitliche Kongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. Die Kongruenz wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.
2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung (dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.
a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten in der Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Krankenversicherung.
aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von der Anschlußrevision nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr die von dem Dienstherrn bis dahin gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.
bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung, daß eine Pflicht des Klägers bestanden habe, Krankenversicherungsbeiträge für den Geschädigten zu bezahlen.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einer Beitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 251 Abs. 1 SGB V infolge des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beitragspflicht des Versorgungsträgers eine "durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewährung von Leistungen" im Sinne von § 81 a BVG darstellt. Der Kläger war nämlich nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 SGB V Krankenversicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 SGB V regelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu entrichten, knüpft also im Falle des Versorgungskrankengeldes an § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V an (vgl. Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 251 SGB V, Rn. 2, 3). § 192 SGB V (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nur den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daß ein bis dahin nicht Versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig wird, daß er Versorgungskrankengeld bezieht. Der Wortlaut der Norm "Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ..." ist eindeutig und entspricht auch dem Normzweck (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 192 SGB V, Rn. 2).
Hier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldat auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 1989 versicherungsfrei. Daher konnte zum Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungskrankengelds eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nicht, wie dies § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des Klägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht bestand und demgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.
b) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf Pflegeversicherungsbeiträge entfällt.
aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem Geschädigten grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen Zeitraum benötigt hätte, um sich gegen das Pflegerisiko zu versichern. Hierfür gelten die oben unter II. 2. a) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäre der Geschädigte bei einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat im fraglichen Zeitraum nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtig gewesen und hätte die Mittel zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese Absicherung hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der Meinung der Anschlußrevision schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigte auch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der Bundeswehr ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich nichts anderes ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Verlauf Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden und damit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23 SGB XI).
bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36).
Der Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen Zeitraum Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 SGB XI in Verbindung mit §§ 9 ff. BVG versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 SGB XI in der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die Versicherungsbeiträge zu entrichten.
Diese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Wenn die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 SGB XI vorliegen, hängt die Beitragspflicht unlösbar mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff. BVG zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 SGB X, § 81 a BVG, § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem Träger der auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu gewährenden Sozialleistungen durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den Ersatzpflichtigen eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die vom Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 81 a BVG.
Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Anschlußrevision nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des Klägers an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu, dem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung abzunehmen.
cc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hier vertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstattungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem Gesamtbetrag von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversicherung entfällt.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Da für eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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