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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 408/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 616 | |
BGB § 823 Aa | |
ZPO § 287 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 16. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin zu 2) wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 2) erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Erstattung von Gehaltsfortzahlungen an ihren Geschäftsführer, den früheren Kläger zu 1). Dieser hat am 7. September 1994 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hatte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.
Die Klägerin zu 2) macht geltend, daß sie an den Kläger zu 1) aufgrund vertraglicher Vereinbarung Gehaltszahlungen vom 7. September 1994 bis 30. Juni 1995 in Höhe von 89.781,17 DM geleistet habe.
Der Kläger zu 1) hat vorgetragen, er habe bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten und sei deshalb mindestens bis 30. Juni 1995 arbeitsunfähig gewesen. Er müsse mit künftigen materiellen und immateriellen Schäden wegen einer Gefügestörung im Bereich der Halswirbelsäule und des dadurch verursachten Nervenwurzelreizsyndroms, die sich nach dem Unfall entwickelt hätten, rechnen. Er hat ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen, beantragt. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls Feststellung beantragt und Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 89.781,17 DM verlangt.
Die Beklagte hat weiterwirkende Dauerschäden in Abrede gestellt. Sie hat behauptet, die Beschwerden des Klägers zu 1) seien auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen. Die Unfallfolgen seien ausgeheilt.
Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 2.000 DM und an die Klägerin zu 2) 8.954,16 DM als Ausgleich für die an den Kläger zu 1) geleistete Gehaltsfortzahlung bezahlt hat, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Kläger zu 1) ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM und der Klägerin zu 2) für die Gehaltskosten bis zum 20. Oktober 1994 weitere 579,17 DM nebst 4 % Verzugszinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin zu 2) - künftig: Klägerin - ihren Zahlungsanspruch und den Feststellungsantrag weiter, hinsichtlich dessen sie klargestellt hat, daß von vornherein nur ihre materiellen Zukunftsschäden erfaßt sein sollten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen erachtet, daß der Kläger zu 1) wegen seiner Verletzungen über den 20. Oktober 1994 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Der behandelnde Arzt Dr. G. habe zwar seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 1995 in einem Attest bestätigt. Auch sei bewiesen, daß der Kläger zu 1) bei dem Unfall eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten habe. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. Z. habe aber überzeugend dargelegt, daß die geltend gemachten Beeinträchtigungen Folge einer fortgeschrittenen, unfallunabhängigen, degenerativen Veränderung der Halswirbelsäule seien. Es könne deshalb von einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis zum 20. Oktober 1994, zu 20 % vom 21. Oktober 1994 bis 20. Januar 1995 und nur noch zu 10 % in der Zeit vom 21. Januar 1995 bis 6. September 1995 ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung habe nur für den Zeitraum vom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 (44 Tage) bestanden. Danach sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1) nicht mehr erheblich beeinträchtigt gewesen. Zwar habe der behandelnde Arzt Dr. G. eine Gefügestörung im Bereich der Halswirbelsäule mit wiederkehrender Instabilität beim Kläger zu 1) diagnostiziert und bestätigt, daß der Kläger in der Ausübung seines Berufes als Kfz-Meister wegen dieser Unfallfolgen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Der gerichtliche Sachverständige habe aber in seinem schriftlichen Gutachten diese Diagnose und die Folgerungen daraus überzeugend widerlegt. Die Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. G. und ein weiteres Gutachten seien nicht erforderlich gewesen, da die bestehenden diagnostischen Möglichkeiten bei Erstattung des Gutachtens von Prof. Dr. Z. ausgeschöpft worden seien.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruches der Klägerin lediglich für die Zeit vom 7. September 1994 bis 20. Oktober 1994 von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 1) infolge des Verkehrsunfalles ausgegangen ist, weil nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 1) nur bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 %, in der Folgezeit dann lediglich zu 20 % bzw. zu 10 % vermindert gewesen sei.
Zwar hat das Berufungsgericht - im Ansatz zutreffend - das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt, soweit es um den Umfang des verletzungsbedingten Schadens geht. Danach ist der Richter bei der Feststellung des Umfangs des Schadens freier gestellt. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eingreifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, daß das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherter Grundlage beruht. Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt darüber hinaus die Beweiserhebung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Dies bedeutet, daß das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - NJW 1991, 1412, 1413).
Das Berufungsgericht ist aber der Verpflichtung des Tatrichters nicht gerecht geworden, im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 ZPO den gesamten Parteivortrag zu würdigen und alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92 - VersR 1993, 969, 970). Es durfte nicht außer Acht lassen, daß die Klägerin geltend gemacht hat, die Gehaltsfortzahlungen aufgrund der vom Kläger zu 1) vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geleistet zu haben, wobei die Revisionserwiderung allerdings mit ihrer Gegenrüge die Zahlung in Frage stellt. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, daß sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Kläger zu 1) diesem gegenüber zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet gewesen sei, wobei sich dies unter den Umständen des Streitfalles dahin versteht, daß im Fall der Zahlung eine konkludente Abtretung der entsprechenden Schadensersatzforderung des Klägers zu 1) an sie erfolgt sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 107, 325, 329). Ob eine solche Abtretung vorliegt, wäre vom Tatrichter zu prüfen gewesen.
Sollte eine solche festgestellt werden können, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß sich die Klägerin nicht ohne weiteres über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinwegsetzen konnte, die ihr vom Kläger zu 1) bis 30. Juni 1995 vorgelegt worden sind. Der Arbeitnehmer, der die Entgeltfortzahlung begehrt, führt nämlich den Beweis, daß er arbeitsunfähig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG in der Regel durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. BAG, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 5 AZR 726/96 - AP Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 Nr. 5 = NJW 1998, 2762 ff.; Soergel/Kraft BGB 12. Aufl. § 616 Rdn. 61). Auch wenn es vorliegend um die Weiterzahlung des Gehalts aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung geht, durfte sich die Klägerin entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände Anlaß zu ernsthaften Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse gaben. Vertraut nämlich der Arbeitnehmer in einer solchen Situation berechtigterweise auf die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und arbeitet deshalb nicht, so entsteht ihm hierdurch ein ersatzfähiger Schaden in Höhe des entgangenen Gehalts, der als normativer Schaden durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers nicht entfällt. Infolgedessen kann der auf Ersatz dieses Schadens gerichtete Anspruch an den Arbeitgeber abgetreten werden.
III.
Bei der erneuten Verhandlung der Sache werden die Parteien Gelegenheit haben, zu ihren weiteren Einwendungen gegen die bisherigen Überlegungen des Berufungsgerichts ergänzend vorzutragen.
Ende der Entscheidung
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