Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: VI ZR 422/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 422/99

vom

31. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß §§ 92, 91a ZPO der Klägerin zu 29%, der Beklagten zu 71% auferlegt.

Gründe:

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 ZPO insoweit zu tragen, als der Klage durch Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) stattgegeben worden ist. Entsprechend sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, soweit die Klage nach dem Senatsurteil in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, 1021) keinen Erfolg hatte.

2. Nachdem die Parteien den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten insoweit gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hat ihre Kostenpflicht insoweit dem Grunde nach anerkannt.

3. Hieraus ergibt sich eine Kostenverteilung zu Lasten der Klägerin von 29% und zu Lasten der Beklagten von 71%.

Ende der Entscheidung

Zurück