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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: VI ZR 43/06
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 43/06

vom 11. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Berufungsurteil wird im Übrigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Klägers gegenüber Mitarbeitern der Beklagten erwähnt haben, die Leitung der Geburt durch den früheren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten; selbst bei entsprechender Planung wäre eine Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus entsprechend dem üblichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick grünes Fruchtwasser, fehlerhafte telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgelöste Dezeleration) nicht nur nachträglich richtig, sondern auch anfänglich erforderlich gewesen, um die Risikoerhöhung und den Eintritt von Gefahren für die Patientin und ihr Kind möglichst gering zu halten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 560.000,00 €



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