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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 430/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 16. Juli 2002 tragenden Gründe in ausführlicher Form mitzuteilen, wird abgelehnt.
Mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen bedürfen grundsätzlich keiner Begründung. Ein Ausnahmefall war hier nicht gegeben und ist auch nicht wegen der von der Beklagten wiedergegeben Äußerung des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung anzunehmen. Ein Anspruch der Beklagten darauf, die Erwägungen des Senats zur Nichtannahme über die mitgeteilte Erfolglosigkeit der Revision hinaus im einzelnen zu erfahren, besteht nicht. Das Risiko, für die Mitteilung der Erfolglosigkeit der Revision die gesetzlich vorgesehenen Gerichtskosten bezahlen zu müssen, mußte der anwaltlich beratenen Beklagten als deutscher Großbank mit eigener Rechtsabteilung bekannt sein und bedingt keine andere Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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