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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: VI ZR 437/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 540 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach dem hier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil sowie die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung von Berufungsurteilen nach der Zivilprozeßrechtsreform geben und von den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im Hinblick darauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeit nicht erforderlich.
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennenden Senat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein Anspruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz wurde von den Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt aus den im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausführungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seiner mündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Gerichtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausführungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte S. und W. mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für die die Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als wahr unterstellen. Soweit die benannten Zeugen von dem Sachverständigen abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten sie nicht gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des Gerichtssachverständigen ist.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.346,89 €
Ende der Entscheidung
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