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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 439/02
Rechtsgebiete: BGB, SGB VII
Vorschriften:
BGB § 823 Ha | |
SGB VII § 8 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 9. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2002 teilweise aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch hinsichtlich der Sachschäden des Klägers richtet.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall, den er als Auszubildender der Beklagten zu 2 in einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten betriebseigenen Fahrzeug, das von einem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 3, gefahren wurde, auf dem morgendlichen Weg zu einem auswärtigen Einsatzort erlitten hat. Dort sollten sie auf einer Baustelle einen Kundenauftrag ausführen.
Der Kläger hatte üblicherweise die Arbeit täglich um 7.00 Uhr aufzunehmen. Am Unfalltag fand er sich bereits um 6.00 Uhr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2 ein, um mit dem Beklagten zu 3 zur Baustelle zu fahren. Vor Antritt der Fahrt half der Kläger dem Beklagten zu 3, das Fahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die sie zur Ausführung ihres Auftrages benötigten. Auf der Fahrt zur Baustelle geriet das vom Beklagten zu 3 gesteuerte Fahrzeug gegen 6.30 Uhr aufgrund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Hierbei erlitt der Kläger eine Trümmerfraktur an der Halswirbelsäule mit inkompletter Querschnittlähmung.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der auf Ersatz "sämtlicher Schäden" gerichtete Feststellungsantrag des Klägers umfasse seinem Wortlaut nach sowohl Ersatz von Personenschäden im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB VII als auch Ersatz von Sachschäden. Soweit danach Gegenstand des Rechtsstreits Sachschäden seien, fehle der Klage bereits das Rechtsschutzinteresse, weil es dem Kläger zumutbar sei, wegen dieser Schäden Leistungsklage zu erheben. Der Kläger habe nicht dargetan, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Soweit der Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger noch nicht abschließend bezifferbarer Personenschäden gerichtet sei, bestehe zwar ein Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage sei jedoch insoweit unbegründet. Zwar seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten erfüllt. Die Haftung der Beklagten für den vom Kläger erlittenen Personenschaden sei jedoch nach §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, da sich der - nicht vorsätzlich herbeigeführte - Unfall auf einem Betriebsweg ereignet habe. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den im Rahmen der §§ 636, 637 RVO entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwischen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr und innerbetrieblichen Vorgängen sei der vom Kläger erlittene Unfall als Betriebsweg einzuordnen, weil die Fahrt in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage hinsichtlich der Sachschäden mangels eines rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm eine Bezifferung der unfallursächlichen Sachschäden nicht möglich sei. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision hierzu meint - Personenschaden und Sachschaden als "Schadenseinheit" miteinander verbunden sind, so daß das Feststellungsinteresse für den (noch nicht endgültig bezifferbaren) Personenschaden auch das Feststellungsinteresse für den (möglicherweise bezifferbaren) Sachschaden begründet. Von der Beklagten zu 3, als einem - für den Schaden letztlich eintrittspflichtigen - großen Versicherungsunternehmen kann erwartet werden, daß sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels gegen die Beklagten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774, 3775).
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber die Feststellungsklage auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Personenschadens als unbegründet erachtet, weil zugunsten der Beklagten ein Haftungsausschluß nach §§ 104, 105 SGB VII eingreift.
Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursacht haben.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die rechtlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Haftungsausschluß vor.
a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, daß der ebenso wie der Kläger bei der Beklagten zu 2 beschäftigte Beklagte zu 3 als Fahrer des betriebseigenen Fahrzeugs den für die schweren Verletzungen des Klägers ursächlichen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich der Versicherungsfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg ereignet hat.
aa) Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2000 - III ZR 39/00 - (BGHZ 145, 311) entschieden hat, können für die Unterscheidung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einbezogenen Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg stattgefunden hat, die Kriterien heranzogen werden, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind.
Danach ist zwar ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon allein dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden war; von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteile BGHZ 116, 30, 34 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02).
Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.).
Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zu einer entsprechenden Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 348/02 - und - VI ZR 349/02 - jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - demnächst AP Nr. 2 zu § 104 SGB VII). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger mit dem Beklagten zu 3 auf dem Weg zu seinem für diesen Tag von der Beklagten zu 2 vorgegebenen Einsatzort, um einen Kundenauftrag auszuführen. Die Fahrt erfolgte nicht von der Wohnung des Klägers aus, sondern vom Betriebsgelände der Beklagten zu 2, der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Klägers. Er half dem Beklagten zu 3, das von der Beklagten zu 2 für die Fahrt zum auswärtigen Einsatzort zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit Gerätschaften und Materialien zu beladen, die für die Arbeiten auf der Baustelle erforderlich waren.
Bereits diese Umstände reichen aus, um die Fahrt als innerbetrieblichen Vorgang erscheinen zu lassen. Die Unfallfahrt erhält im vorliegenden Fall schon dadurch ihr Gepräge als Betriebsweg, daß der Beklagte zu 3 das betriebseigene Fahrzeug im konkreten Fall dazu benutzt hat, um Gerätschaften und Materialien, die für die Arbeitsausführung benötigt wurden, vom Betriebsgelände zum auswärtigen Einsatzort zu befördern (vgl. auch § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Nimmt der Kläger an einer solchen Fahrt zu einem gemeinsamen auswärtigen Einsatzort teil, und kommt es dabei zu einem Unfall, so verwirklicht sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft kein privates, sondern ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko, von dem die Beklagte zu 2 als Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche nach dem Rechtsgedanken der §§ 104 ff. SGB VII - wie schon dargelegt - befreit werden soll.
cc) Unter diesen Umständen kommt es nicht auf den von der Revision herangezogenen Sachvortrag des Klägers an, der Unfall habe sich vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit ereignet, es sei ihm freigestellt gewesen, wie er zur auswärtigen Baustelle komme und es habe keine Anordnung des Arbeitgebers für ihn bestanden, mit dem Firmenfahrzeug mitzufahren oder dem Beklagten zu 3 beim Aufladen der Gerätschaften und Werkzeuge zu helfen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob das Fahrzeug dem Beklagten zu 3 daneben auch zu privater Nutzung überlassen worden war und er die Gerätschaften und Materialien bereits am Vortag hätte aufladen sollen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger tatsächlich die Möglichkeit in Anspruch genommen hat, mit einem Arbeitskollegen, der mit einem betriebseigenen Fahrzeug Gerätschaften und Material vom Betriebsgelände zum auswärtigen Beschäftigungsort transportierte, mitzufahren. Dadurch begab er sich in eine zur betrieblichen Risikosphäre gehörende Gefahr, bei deren Verwirklichung Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer und den nicht vorsätzlich handelnden Arbeitskollegen nach §§ 104, 105 SGB VII wegen der Eintrittspflicht der vom Arbeitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sind.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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