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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: VI ZR 44/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 796 Abs. 2
ZPO § 797 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 44/03

vom

17. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß es auch in Arzthaftungssachen bei der Anwendung der §§ 796 Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuldner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwendungen dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie erstmals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt es dagegen nicht an (vgl. BGHZ 145, 352, 354; 61, 25, 26). Ferner hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die Einwendungen des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung, also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid über die Honorarforderung des behandelnden Beklagten entstanden sind. Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 ZPO ist es nicht, zu einer Frage eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, die sich in einer Bestätigung der angegriffenen Entscheidung erschöpft.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.486,47 €

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