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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 5/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Rechtsfrage nach der Verwertbarkeit von erläuternden Ausführungen eines von dem gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens als Hilfsperson hinzugezogenen Oberarztes ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil das Landgericht diesen in zulässiger Weise zumindest stillschweigend (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361) zum weiteren Sachverständigen bestellt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 254.516,00 €
Ende der Entscheidung
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