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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: VI ZR 52/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Überzeugungs-bildung des Berufungsgerichts zur Verneinung einer hypothetischen Einwilligung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht angreifbar. Über die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 90, 103, 111 ff. und vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942 m.w.N.)
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.000,00 €
Ende der Entscheidung
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