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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: VI ZR 65/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 201.241,98 DM
Ende der Entscheidung
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