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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: VI ZR 67/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2) und 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst gesehen hat, entspricht das Berufungsurteil vom Ausgangspunkt her der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 24, 21, 25 ff.; Senatsurteile vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75; vom 1. Juli 1997 - VI ZR 205/96 - NJW 1997, 2756; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 18/84 - VRS 69, 403; vom15. November 1983 - VI ZR 57/82 - VersR 1984, 67). Unter Berücksichtigung dieser Urteile ist insbesondere nicht zu erkennen, daß hier die Anforderungen an den Geschäftsherrn bei der Auswahl des Beklagten zu 1) oder dessen Überwachung überspannt worden wären. Darauf, ob die Beendigung der Beschäftigung des Beklagten zu 1) während der Probezeit erfolgte und nichts mit seinen Fähigkeiten und Qualitäten als Fahrer zu tun hatte, kommt es schon deshalb nicht an, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig nur fünf Monate bei dem Beklagten zu 3) beschäftigt war und schon deshalb die geringeren Anforderungen an die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bei einem langjährig fehlerfrei beschäftigten Kraftfahrer nicht gelten können. Soweit das Berufungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, beruht dies ersichtlich darauf, daß es das entsprechende Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat. Auch dies ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch aus einem Streitwert von 59.948,98 €.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch 83%; darüber hinaus trägt der Beklagte zu 1) weitere 17%.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten jeweils selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 71.958,23 € festgesetzt. Daran sind der Beklagte zu 1) mit 12.009,25 € und die Beklagten zu 2) und 3) mit jeweils 59.984,98 € beteiligt.
Ende der Entscheidung
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