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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: VI ZR 68/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 68/07

vom 24. September 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die S GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, tatsächlich anwaltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger (Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 27. September 2006 Bl. 3). Die darüber hinaus angegriffene Festsetzung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.), von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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