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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: VI ZR 7/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 412 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß bildgebende Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden können; das Berufungsgericht durfte daher von der Einholung eines neuen Computer- und / oder Kernspintomogramms angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 - VI ZR 128/85 - VersR 1987, 70, 71; vom 11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150) absehen. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht verkennen auch nicht den Rechtsbegriff der (juristischen) Kausalität, sondern werten die Beschwerden des Klägers im vorliegenden Einzelfall als subjektive, nicht verifizierbare Störungen der Befindlichkeit, die zudem nicht nachvollziehbar seien. Das Berufungsgericht durfte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß mit dem psychiatrischen Gutachten Saß vom 15. Oktober 1997 eine abschließende Prüfung stattgefunden hatte, in die ohne Vortrag weiterer Umstände nicht erneut eingetreten werden mußte. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO waren insoweit nicht dargetan. Das Unterlassen der Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens war daher auch kein Verstoß gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG und erforderte keine Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.850,97 €
Ende der Entscheidung
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