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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: VI ZR 7/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 7/05

vom 20. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 3. August 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - BGHReport 2005, 804, 805). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Verwertung des im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens S. - GA II 270 unten - als Gutachten. Es ging ausschließlich darum, ob das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers und der Anregung des neurologischen Sachverständigen N. auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachkommen musste oder nicht. Dagegen sprach, dass der psychiatrische Sachverständige im Sozialgerichtsverfahren 1997 keine Störungen auf psychiatrischem Gebiet festgestellt hatte. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, was sich seit dieser Zeit in seinem Befinden geändert haben sollte, wenn das Beweisangebot beweiserheblich sein sollte. Solcher Vortrag fehlte und war auch dem neuro-otologischen Gutachten C. nicht zu entnehmen, weil die dort erhobenen Befunde aus schulmedizinischer Sicht "nicht nachvollziehbar" waren und im Widerspruch zu neurologischen und HNO-ärztlichen Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall und im Jahr 2002 standen (Gutachten N. GA II 279 unten/280 Abs. 1). Dass der neurologische Sachverständige N. eine psychiatrische Zusatzbegutachtung angekündigt hatte, konnte das Gericht nach allem nicht binden. Es war bei dieser "Gutachtenlage" nicht zur Aufklärung der "naturwissenschaftlichen" Kausalität verpflichtet.

Ende der Entscheidung

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