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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1998
Aktenzeichen: VI ZR 72/97
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 Ah, G | |
BGB § 1004 |
Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen die in einer Zeitschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich mit einem in fremder Sprache verfaßten, objektiv mehrdeutigen Satz dem Inhalt nach so geäußert, wie dies in der Zeitschrift durch die dort gewählte Zitatform und die Einleitung "Klartext" als eindeutig zum Ausdruck gebracht ist.
BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97 - OLG Hamburg LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 27. Januar 1998
Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden auf die Revision des Klägers das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 1997 teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. September 1996 teilweise abgeändert.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Urteilsausspruch des Landgerichts dahin eingeschränkt, daß die Beklagte die Behauptung und/oder Verbreitung der dort genannten Äußerung zu unterlassen hat, sofern sie nicht zum Ausdruck bringt, daß es sich dabei um ihre Interpretation des Inhalts der in lateinischer Sprache verfaßten Aussage des Klägers handelt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer in Heft Nr. 2 vom 4. Januar 1996 der von ihr herausgegebenen Zeitschrift "s. " veröffentlichten Äußerung. In dem genannten Heft befaßte sich die Beklagte in einem Artikel über "Rechte Professoren" u.a. mit einem Beitrag des Klägers in einer Gedächtnisschrift für den Historiker H. D. . In dem mit "Richtigstellungen" überschriebenen Beitrag hatte der Kläger H. D. gegen den Vorwurf verteidigt, in seiner "Geschichte der Deutschen" den Holocaust geleugnet zu haben. Die Fußnote Nr. 74 zu seinem Beitrag, die vom Kläger als einzige in lateinischer Sprache abgefaßt ist, lautet wie folgt:
"Sunt apud nos cogitationes liberae in foro interno, constrictae tamen in foro publico. Quoniam in re publica nostra per legem non licet historicum quoddam factum ex officio approbatum ad incertum revocare, in dubio ponere, quin etiam negare, et cum omnis dissensio aperte declarata iudiciis severe puniatur, haereticam opinionem coram publico diligenter dissimulare oportet. Si quis nihilominus pervestigationibus omni studio peractis factum approbatum maxime dubium esse videt et veritatis gratia incorruptam rerum fidem collegas eruditos celare non vult, opinionem suam publicare non potest nisi abscondito modo. Itaque lingua doctorum antiquorum abutens statuo inter clericos (quos quod sequitur obsecro, ut vulgus celent): Ego quidem illud iudaeorum gentis excidium, ratione institutum et in >castris extinctionis< gaso pernicioso methodice peractum, veram fabulam esse nego. Sed documentorum et argumentorum scholae revisionisticae ratione habita haud scio, an hoc verum sit. Dixi quod sentio. Unica cura veritas; neminem in dubitationem inducere, neminem laedere cogito. Sol lucet omnibus, attamen non cuivis laico contingit adire Corinthum. Quandoquidem vulgus vult decipi, decipiatur!"
Dazu heißt es in dem erwähnten Artikel des "s. ":
"H. (der Kläger) versteckt seine Nazi-Parolen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen könnten, gern in lateinischen Fußnoten, "weil es ja in unserem Staat gesetzlich verboten ist, eine gewisse, offiziell als historisch feststehend geltende Tatsache in Frage zu stellen, in Zweifel zu ziehen, gar zu verneinen". Im altsprachlichen Kleingedruckten redet er Klartext: "Ich leugne, daß die aus Berechnung angeordnete und in >Vernichtungslagern< mit tödlichem Gas methodisch durchgeführte Vernichtung des jüdischen Volkes wahr ist"".
Der Kläger macht geltend, der vorstehend zuletzt wiedergegebene Satz beruhe auf einer falschen Übersetzung, die den Inhalt in sein Gegenteil verkehre. Die richtige Übersetzung laute:
"Was mich betrifft, so bestreite ich, daß jene bewußt geplante und in Vernichtungslagern mittels Giftgas systematisch durchgeführte Vernichtung des Volkes der Juden ein echtes Märchen (eine richtige Fabel, ein veritabler Mythos) ist."
Nur so ergebe auch der nachfolgende Satz der Fußnote einen Sinn, der - richtig übersetzt - wie folgt laute:
"Aber in Anbetracht (nach Berücksichtigung) der Argumente und Dokumente der revisionistischen Schule weiß ich nicht, ob dies nicht doch wahr sein könnte (ob das nicht doch richtig sein könnte, ob daran nicht doch etwas Wahres sein könnte)."
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Androhung von Maßnahmen nach § 890 ZPO verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten, der Kläger habe geäußert:
"Ich leugne, daß die aus Berechnung angeordnete und in 'Vernichtungslagern' mit tödlichem Gas methodisch durchgeführte Vernichtung des jüdischen Volkes wahr ist".
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger werde durch die von ihm beanstandete Äußerung schon deshalb nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die von der Beklagten vorgenommene Kennzeichnung des Zitats als das Ergebnis einer (durchaus vertretbaren) Übersetzung aus dem Lateinischen ihre Äußerung ausreichend relativiere. Aber selbst dann, wenn man dies anders sähe, scheitere der gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 254 BGB daran, daß der Kläger durch sein eigenes bewußtes Verhalten selbst die entscheidende Ursache für die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gesetzt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Keinen Anlaß zu Bedenken geben allerdings die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht zunächst ausgeht.
a) Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der vom Kläger angegriffenen Äußerung der Beklagten eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich die Kundgabe einer Meinung, für deren Zulässigkeit ein größerer Freiraum bestünde. Zwar enthalten Übersetzungen aus Fremdsprachen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, häufig auch interpretatorische Elemente, und als eine solche Übersetzung hat die Beklagte den zwischen den Parteien umstrittenen Satz durch die ihm beigefügte Einleitung ausreichend kenntlich gemacht. Doch hat die Beklagte sowohl durch die von ihr gewählte Zitatform, d.h. die Einkleidung des Satzes in Anführungszeichen, wie auch durch die ihm mit einem Doppelpunkt vorangestellte Bemerkung, der Kläger rede im altsprachlich Kleingedruckten Klartext, bei den unbefangenen Lesern ihrer Zeitschrift den Eindruck erweckt, der Kläger habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie sie dies, in die deutsche Sprache übersetzt, mit ihrem Zitat zum Ausdruck gebracht habe, d.h. er habe die methodisch durchgeführte Vernichtung des jüdischen Volkes geleugnet. Darin sehen sowohl das Berufungsgericht wie auch die Revision mit Recht die Behauptung einer Tatsache (vgl. zur Abgrenzung zuletzt BGHZ 132, 13, 20 ff.). Etwas anderes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
b) Die Behauptung, der Kläger habe sich dem Inhalt nach eindeutig in der als Zitat wiedergegebenen Weise geäußert, ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellt, nicht richtig. Vielmehr ist der vom Kläger in lateinischer Sprache verfaßte Originaltext mehrdeutig.
aa) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der von den Parteien vorgelegten Übersetzungen und Auszüge aus lateinisch-deutschen Lexika sowie mit Hilfe der eigenen Sprachkenntnisse der an der Entscheidung mitwirkenden Richter die Überzeugung verschafft, daß sich die in lateinischer Sprache verfaßte Äußerung des Klägers über die planmäßige Tötung von Juden durch Vergasung in Vernichtungslagern wegen der Mehrdeutigkeit des gewählten Ausdrucks "veram fabulam esse nego" auf zweierlei, und zwar gegensätzliche Weise übersetzen lasse. Die Äußerung könne mit der Beklagten als Bestreiten zu verstehen sein, daß es sich bei der Vernichtung der Juden um einen wahren Bericht handele; sie könne aber auch, wie vom Kläger geltend gemacht, ein Bestreiten zum Ausdruck bringen, daß es sich bei der Vernichtung um ein echtes Märchen (einen wirklichen Mythos) handele. Ein eindeutiger Sinn der lateinischen Formulierung lasse sich auch weder aus dem ihr in ebenfalls lateinischer Sprache nachfolgenden Satz über die Dokumente und Argumente der revisionistischen Schule noch aus den lateinischen Eingangssätzen der Fußnote Nr. 74 über das Erfordernis zur Verschleierung einer ketzerischen Meinung in der Öffentlichkeit gewinnen.
bb) Diese Überzeugung von der Mehrdeutigkeit des umstrittenen Satzes hat das Berufungsgericht entgegen den Rügen der Revision und der Revisionserwiderung, die jeweils auf eine ihrer Partei günstige Eindeutigkeit abzielen, nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gewonnen, weil es nicht noch ein Sachverständigengutachten zum Sinngehalt des Satzes eingeholt hat. Die von den Parteien dazu vorgelegten gutachtlichen Äußerungen sowie die von ihnen eingereichten Auszüge aus Lexika und die zum Beleg der jeweiligen Auffassungen vorgelegten lateinischen Schriften boten dem Berufungsgericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm getroffene Feststellung der auch schon vom Landgericht angenommenen Mehrdeutigkeit.
cc) Die tatrichterliche Würdigung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung durch den erkennenden Senat, dessen Mitglieder ebenfalls über lateinische Sprachkenntnisse verfügen, stand. Zwar könnten die einleitenden Sätze der Fußnote, für sich genommen, für die von der Beklagten in Anspruch genommene Eindeutigkeit der Aussage des Klägers sprechen. Deren in dieser Weise nahegelegter Sinngehalt wird jedoch durch den ihr nachfolgenden, mit "Sed" eingeleiteten Satz wiederum in einem Maße relativiert, daß sich bei der vom Berufungsgericht mit Recht vorgenommenen Gesamtbetrachtung des Kontextes eine Mehrdeutigkeit der Aussage ergibt.
2. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht, daß der Kläger durch die Äußerung der Beklagten nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde.
a) Auch insoweit sind allerdings wiederum die vom Berufungsgericht zunächst angestellten Erwägungen nicht zu beanstanden.
aa) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger werde durch die Behauptung der Beklagten eines Verhaltens bezichtigt, das einen Straftatbestand erfüllen könne. Nach § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 StGB bezeichneten Art (Völkermord) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich billigt, leugnet oder verharmlost. Dieser Tatbestand kann insbesondere durch eine Leugnung der Judenverfolgung und des an der jüdischen Bevölkerung begangenen systematischen Massenmords im Dritten Reich verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1993 - 1 StR 193/93 - NStZ 1994, 140 und Urteil vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94 - NJW 1995, 340 f.; vgl. auch BVerfG NJW 1993, 916 und NJW 1994, 1779, 1780 f.; BVerwG NJW 1988, 2911 ff.).
bb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß sich derjenige, dessen Äußerungen unrichtig, verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden, demgegenüber auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, und zwar insbesondere dann, wenn die Wiedergabe in Form eines Zitats erfolgt, weil der Betroffene hierdurch sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 54, 208 = NJW 1980, 2072) und des erkennenden Senats (Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 - NJW 1982, 635). Hiernach liegt, wie das Berufungsgericht ausführt, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittslesers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, daß es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (siehe dazu auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. Rdn. 5.77 ff.).
b) Diesen Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit eines Zitats wird die Äußerung der Beklagten nicht gerecht. Ihr kann insbesondere nicht, wie das Berufungsgericht meint, eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers ausreichend wahrende Relativierung schon deshalb beigemessen werden, weil die Beklagte ihr Zitat als das Ergebnis einer Übersetzung aus der lateinischen Sprache gekennzeichnet hat und die von ihr vorgenommene Übersetzung als solche vertretbar ist. Mit dieser Sicht wird dem Kläger die Entscheidung über sein eigenes Wort genommen und diese durch eine, wenn auch für sich gesehen mögliche, Beurteilung dritter Personen ersetzt. Das ist nicht zulässig. Vielmehr ist es, wie bereits gesagt, erforderlich, daß der Zitierende der von ihm für richtig gehaltenen Wiedergabe der Äußerung einen deutlichen Interpretationsvorbehalt beifügt. Nur dann wird von ihm nicht etwas Tatsächliches behauptet, sondern eine Meinung zum Sinngehalt geäußert, die der Leser zur Grundlage einer eigenen, auch vom Verständnis des Zitierenden abweichenden Urteilsbildung über den Inhalt der Aussage des Zitierten machen kann.
Im Streitfall hat die Beklagte bei ihrer Äußerung nicht nur einen solchen Interpretationsvorbehalt unterlassen; sie hat zudem durch ihre dem Zitat vorangestellten Worte, der Kläger rede in seiner lateinischen Fußnote Klartext, den unzutreffenden Eindruck verstärkt, es würde von ihr eine eindeutige Äußerung des Klägers wiedergegeben. Damit hat sie das Gewicht ihres Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers noch erhöht.
3. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung wird auch nicht von der Hilfsbegründung getragen, daß der Kläger die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts überwiegend selbst verursacht habe. Dazu bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage, inwieweit sich die Rechtsgrundsätze der ein Mitverschulden des Geschädigten voraussetzenden Vorschrift des § 254 BGB auf Fälle einer bloßen Mitverursachung des Schadens jedenfalls dann übertragen lassen, wenn auch der Schädiger seinerseits ohne Verschulden haftet (zur Rechtslage beim Beseitigungs- und Kostenerstattungsanspruch siehe BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96 - JZ 1998, 92 mit Anm. Roth; demnächst in BGHZ 135, 235). Denn jedenfalls der hier mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht auf die vom Berufungsgericht angenommene Weise durch entsprechende Anwendung des § 254 BGB zum Wegfall gebracht werden.
a) Der negatorische Anspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf das zukünftige Verhalten des Störers ausgerichtet. Mit ihm kann der in einem absoluten Recht Verletzte auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Dies ist hier der Fall. Zum einen begründet bereits der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1077 und vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - VersR 1994, 570, 572). Zum anderen hat die Beklagte noch bis in die Revisionsinstanz hinein ihre nach den obigen Ausführungen unzutreffende Ansicht wiederholt, daß allein die von ihr veröffentlichte Übersetzung der Fußnote des Klägers deren Inhalt richtig wiedergebe.
b) Der unter den Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegebene Anspruch, daß die Beklagte den von ihr vorgenommenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in Zukunft unterlasse, kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb entfallen, weil der Kläger sich in seiner von der Beklagten kritisierten Fußnote mehrdeutig ausgedrückt hat. Gerade diese Mehrdeutigkeit stellt vielmehr, wie oben ausgeführt, erst die Grundlage dafür dar, daß der Kläger von der Beklagten den Interpretationsvorbehalt verlangen kann. Dessen Fehlen macht nicht nur die bereits erfolgte Äußerung der Beklagten rechtswidrig; der Vorbehalt ist erst recht für etwaige Wiederholungen der Äußerung seitens der Beklagten in der Zukunft geboten.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb gemäß § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben.
Der Senat kann nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit ohne das Erfordernis weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Endentscheidung reif ist. Dabei ist der Senat bezüglich der Fassung der auszusprechenden Unterlassung besonders frei gestellt (vgl. BGHZ 31, 308, 319).
1. Die Revision des Klägers führt allerdings nicht zu dem von ihr erstrebten vollständigen Unterlassungsausspruch. Denn das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird, wie ausgeführt, bereits dann ausreichend gewahrt, wenn die Beklagte künftigen Äußerungen über den von ihr für richtig gehaltenen Inhalt der lateinischen Fußnote des Klägers ihrer Interpretation den näher beschriebenen Vorbehalt beifügt. Die damit erfolgende Verlagerung des Gewichts der Aussage von einer Tatsachenbehauptung in die Kundgabe einer Meinung verschafft der Äußerung einen Inhalt, den der Kläger als subjektive Beurteilung der Beklagten hinnehmen muß, auch wenn er von dem von ihm selbst in Anspruch genommenen Sinngehalt seiner Aussage abweicht (zur Schwelle für die Unzulässigkeit von Meinungsäußerungen vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 VersR 1987, 1016, 1018).
Zu einer vollen Verurteilung der Beklagten führt auch nicht der Hinweis der Revision darauf, daß bei einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB derjenige, der die Behauptung aufstellt, deren Wahrheit zu beweisen habe und der Beklagten dieser Nachweis hier nicht gelungen sei. Zwar gilt die genannte Beweisregel grundsätzlich auch für den negatorischen Schutz nach § 1004 BGB (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 366). Dennoch wirkt sie sich im Streitfall nicht zugunsten des Klägers aus, und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte, wie die Revision geltend macht, vor ihrer Behauptung keine ausreichend sorgfältigen Recherchen über den Sinngehalt der Fußnote des Klägers angestellt hat und sich deshalb nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB berufen kann (vgl. dazu BGHZ 132, 13, 23 f.). Denn die das Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigende Unwahrheit der Aussage der Beklagten liegt nicht in dem von ihr der Fußnote des Klägers beigemessenen Inhalt, sondern in ihrer Behauptung, daß diese Fußnote eindeutig den von ihr zum Ausdruck gebrachten Inhalt habe. Nur diese Behauptung der Eindeutigkeit ist unrichtig und von der Beklagten zu unterlassen. Deshalb ist das Urteil des Landgerichts mit der im Tenor genannten Einschränkung wiederherzustellen.
2. Da sowohl die Revision des Klägers als auch die Revisionserwiderung der Beklagten an ihren gegensätzlichen Ansichten zum Sinngehalt der Fußnote des Klägers mit den daraus jeweils hergeleiteten rechtlichen Folgerungen festhalten und deshalb beide Parteien in etwa gleichem Maße obsiegen und unterliegen, hält es der Senat für angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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