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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: VI ZR 74/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. | |
ZPO § 586 Abs. 2 S. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Da das Revisionsurteil dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 2006 zugestellt worden ist, hat diese noch vor Ablauf der Klagefrist des § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO Kenntnis von den - von ihr für maßgeblich erachteten - Entscheidungsgründen erlangt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 44.600,39 €
Ende der Entscheidung
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