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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2003
Aktenzeichen: VI ZR 76/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 76/03

vom 7. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die vom Berufungsgericht angenommene Umkehr der Beweislast zu Lasten des Beklagten rechtfertigt sich zum einen daraus, daß der Beklagte eine mikroskopische Beurteilung nach Karyotypisierung unterlassen (Befunderhebungsfehler) und zusätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht zur Befundsicherung verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330), zum anderen daraus, daß die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag des Beklagten dazu aufzeigt, dieser habe nach Beginn der Streitigkeit in Kenntnis des Verfahrens vor der Gutachterkommission und in Kenntnis der Beweisbedeutung der Präparate geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Präparate bei seinem Umzug getroffen (fahrlässige Beweisvereitelung; vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 - jeweils m.w.N.; vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93 - VersR 1994, 562; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94 - VersR 1998, 338; vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - VersR 2002, 110).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 79.129,79 €



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