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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: VI ZR 8/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke,

die Richter Zoll, Pauge, Stöhr und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Eine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen Fallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen. Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Aufklärung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein kann. Sachvortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht übergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen Operation aufgestellt.

Im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb der späte Zeitpunkt der Aufklärung das Entscheidungsrecht der Klägerin verkürzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 -VersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994, 1235) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 26.000,00 EUR

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