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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: VI ZR 8/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 9. Februar 1999
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der erkennende Senat hat der Klägerin durch Beschluß vom 21. Dezember 1998 Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verweigert und zur Begründung hinzugefügt, daß die Revision bei dem Wert der Beschwer der Klägerin (58.137,13 DM) unzulässig sei. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 31. Dezember 1998 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 1999, eingegangen am selben Tage, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt.
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Übersteigt, wie hier, der vom Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer nicht 60.000 DM und hat das Berufungsgericht die Revision auch nicht zugelassen, so ist mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe innerhalb der Revisionsfrist darzulegen, daß der Wert die Revisionssumme erreicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - NJW 1956, 1435, 1436 und vom 8. November 1967 - VIII ZB 42/67 - NJW 1968, 502). Dies hat die Klägerin hier jedoch weder innerhalb der Revisionsfrist, noch mit ihrem Wiedereinsetzungsbegehren vom 11. Januar 1999 vorgetragen. Für einen über die Festsetzung des Oberlandesgerichts hinausgehenden Wert der Beschwer ist auch nichts ersichtlich. Auf dieser Grundlage muß der Klägerin nach der vorgenannten Rechtsprechung die Wiedereinsetzung versagt werden.
Ende der Entscheidung
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