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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 80/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehende symptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Art und Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). Die Klägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 38.616,55 €
Ende der Entscheidung
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