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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 80/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 80/02

vom

24. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Begründung der Beschwerde enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels kommt, nicht anders als bei materiellen Rechtsfehlern, nur unter den allgemeinen in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811, 1812). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße eine über den Einzelfall hinausgehende symptomatische Bedeutung haben und der Rechtsfehler nach Art und Gewicht geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 ff. = WM 2002, 1896, 1898). Die Klägerin zeigt dementsprechende Gründe nicht auf.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 38.616,55 €

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