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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 80/05
Rechtsgebiete: GG, ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 80/05

vom 2. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-2 de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nachdem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die Klägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Insbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe jegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operationen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen Folgen die Klägerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf ihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der ersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe-3 gen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht verzichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht verletzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Ende der Entscheidung

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