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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: VI ZR 81/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2

Bei unrichtiger Bezeichnung der Parteien (hier: Vertauschung) in der Berufungsschrift ist die Berufung nur dann zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - OLG Braunschweig LG Braunschweig


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 81/98

Verkündet am: 13. Oktober 1998

Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Dezember 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die den gleichen Nachnamen trägt, Schadensersatz in Höhe von 49.067,89 DM wegen nicht rechtzeitiger Räumung einer Wohnung. Das Landgericht hat der Klage unter teilweiser Abweisung in Höhe von 23.576,11 DM stattgegeben. Nach Urteilszustellung am 27. Februar 1997 hat der von der Beklagten für den zweiten Rechtszug beauftragte Prozeßbevollmächtigte mit am 25. März 1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. In diesem Schriftsatz wird die Klägerin als Klägerin und Berufungsklägerin, die Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet. Weiter heißt es, daß namens und in Vollmacht der Berufungsklägerin gegen das näher bezeichnete Urteil Berufung eingelegt und beantragt werde, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin werde beigefügt. In dem betreffenden Formular sind Name und Anschrift der Beklagten angegeben. Mit am 4. April 1997 eingegangenem Schriftsatz teilte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit, daß die Berufung für die Beklagte eingelegt werden sollte. Die abweichende Formulierung in der Berufungsschrift sei falsch; sie sei jedoch auslegungsfähig, soweit sie in Widerspruch zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe stehe, dem das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten beigefügt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nur den Antrag gestellt, über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entscheiden. Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil vom 22. Oktober 1997 die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Einspruch mit der Begründung eingelegt, daß durch die der Berufungsschrift beigefügte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar gewesen sei, daß die Berufung für sie eingelegt werde. Mit Urteil vom 22. Dezember 1997 hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Aufhebung der Urteile vom 22. Oktober und 22. Dezember 1997 sowie Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Einspruch der Beklagten sei nach dem sogenannten Meistbegünstigungsprinzip als zulässig anzusehen, obwohl das die Berufung verwerfende Urteil vom 22. Oktober 1997 nach den Grundsätzen des in JR 1958, 102 abgedruckten Urteils des Bundesgerichtshofs wohl nicht mit dem Einspruch, sondern mit der Revision hätte angefochten werden müssen, da das gleiche Urteil ergangen wäre, wenn die Berufungsklägerin im Verhandlungstermin einen Sachantrag gestellt hätte. In der Sache bleibe der Einspruch ohne Erfolg, weil die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei aus der Berufungsschrift und dem darin enthaltenen Prozeßkostenhilfegesuch in Verbindung mit der Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen, daß die Berufung für die Beklagte habe eingelegt werden sollen. Hierfür habe bei objektiver Betrachtung allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden. Daher habe nicht ohne weitere Nachfrage beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterstellt werden können, daß eine Verwechslung der Parteien vorgelegen habe. Das Berufungsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die eingegangene Rechtsmittelschrift auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, zumal der Schriftsatz in sich vollständig gewesen sei und keine offenbaren Mängel aufgewiesen habe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Die Revision ist statthaft, weil durch das angefochtene Urteil der Sache nach die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist und deshalb gemäß § 547 ZPO die Revision stattfindet, auch wenn der Tenor des Urteils auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - VI ZR 111/92 - BGHR ZPO § 547 Verwerfung 1).

2. Das hiernach zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet, weil das Berufungsgericht die Berufung mit Recht für unzulässig erachtet hat.

a) Allerdings teilt der erkennende Senat nicht die Auffassung der Revisionserwiderung, das Urteil vom 22. Oktober 1997 habe nur mit der Revision angefochten werden können, so daß der gegen dieses Urteil eingelegte Einspruch unzulässig gewesen sei und das Berufungsgericht ihn mit dieser Begründung hätte verwerfen müssen. Bei einer solchen Betrachtungsweise würde die Tragweite des Grundsatzes der Meistbegünstigung verkannt, auf den sich die Beklagte mit der Revision beruft und den das Berufungsgericht seinem nunmehr angefochtenen Urteil mit Recht zugrunde gelegt hat.

Hinsichtlich der Frage, mit welchem Rechtsmittel das als Versäumnisurteil bezeichnete Urteil vom 22. Oktober 1997 anzufechten war, verweist das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 - VI ZR 191/56 - JR 1958, 102 = LM Nr. 2 zu § 338 ZPO, wonach der Einspruch nur gegen ein sog. echtes Versäumnisurteil zulässig ist, das auf der Säumnis der Partei beruht. Demgegenüber ist vorliegend die Berufung ersichtlich nicht wegen Säumnis der Beklagten gemäß § 542 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen, sondern wegen fehlender Zulässigkeit gemäß § 519 b ZPO verworfen worden, so daß das Urteil vom 22. Oktober 1997 ein streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) darstellt (Senatsurteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845, 846 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 56. Aufl. § 542 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., vor § 330 Rn. 11 a.E.; a.A. MünchKomm ZPO-Rimmelspacher, § 542 Rn. 7) und deshalb grundsätzlich mit der Revision anzufechten war.

Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung Raum für die Anwendung des sog. Meistbegünstigungsprinzips, weil das Berufungsgericht mit diesem Urteil eine der Form nach inkorrekte Entscheidung gefällt und überdies - worauf das nunmehr angefochtene Urteil ausdrücklich hinweist - der Beklagten zugleich mit dem Urteil den unzutreffenden Hinweis erteilt hat, daß es mit dem Einspruch angefochten werden könne. Da das Berufungsgericht mithin bei der Partei Unsicherheit über den statthaften Rechtsbehelf geschaffen hat, liegt ein Verlautbarungsfehler vor, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führt, den Einspruch als zulässig zu behandeln (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 73, 87, 89; 98, 362, 364/5; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85 - NJW 1987, 442, 443 und vom 3. Dezember 1993 - V ZR 275/92 - NJW 1994, 665, 666 sowie Beschluß vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - BGHR ZPO § 345 Einspruch, zulässiger 1).

b) In der Sache kann die Revision keinen Erfolg haben, weil die Berufung wegen eines durchgreifenden Formmangels unzulässig war.

Wie die Revision im Ansatz nicht verkennt, gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO neben den anderen gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird (vgl. statt aller Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 f. m. zahlr. N.). Die Revision räumt ausdrücklich ein, daß jedenfalls an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind und daß die insoweit erforderlichen Angaben dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegen müssen (BGHZ 21, 168, 173; 113, 228, 230; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943, 2944). Von diesem Grundsatz geht das Berufungsgericht aus. Es hat auch nicht verkannt, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung in der Berufungsschrift zu erzielen ist, sondern auch im Wege der Auslegung dieser Schrift und der sonst etwa vorliegenden Unterlagen gewonnen werden kann (Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - aaO m.w.N.). Hierbei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht die Anforderungen an die zweifelsfreie Kenntlichmachung des Rechtsmittelführers überspannt.

aa) Wie der Senat im Beschluß vom 7. November 1995 (aaO) näher dargelegt hat, richten sich die Anforderungen an die Angaben, deren es nach gefestigter Rechtsprechung über den Wortlaut des § 518 Abs. 2 ZPO hinaus zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien bedarf, nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses. Deshalb müssen bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaßten Gericht eröffnet, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein. Allerdings dürfen an die Bezeichnung der Partei nicht rein formalistische Anforderungen gestellt werden, die zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich sind (hierzu BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 Bvr 630/91 - NJW 1991, 3140 m.w.N. sowie bereits BGHZ 21, 168, 173).

bb) Nach diesen Grundsätzen stand entgegen der Auffassung der Revision auch unter Berücksichtigung des in der Berufungsschrift enthaltenen Prozeßkostenhilfeantrags und der zu diesem überreichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO nicht zweifelsfrei fest, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Die Berufungsschrift selbst weist eindeutig die Klägerin als Berufungsklägerin aus. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Prozeßkostenhilfeantrag, der für die Berufungsklägerin ohne einen namentlichen Zusatz gestellt worden war, wie ihn erst der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berichtigungsschriftsatz mit der in Klammern gesetzten Namensangabe der Beklagten enthielt. Deshalb war die Berufungsschrift auch unter Berücksichtigung des Prozeßkostenhilfeantrags frei von Widersprüchen. Zweifel konnten sich lediglich aus dem Umstand ergeben, daß das beigefügte Formular Namen und Anschrift der Beklagten enthielt, was eine Verwechslung der Parteien nahelegen konnte. Das Berufungsgericht hat dies jedoch nicht übersehen und auch den von der Revision besonders hervorgehobenen Umstand berücksichtigt, daß insoweit Unterlagen der Beklagten eingereicht worden waren und sich hieraus eine Wahrscheinlichkeit dafür ergeben konnte, daß die Berufung für die Beklagte eingelegt werden sollte. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch diese Wahrscheinlichkeit nicht für ausreichend erachtet, um jeden vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers auszuschließen, da die Unterlagen auch aus einem anderen Grund in den Besitz des Prozeßbevollmächtigten gelangt sein konnten.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt nämlich die offensichtliche Diskrepanz zwischen der Bezeichnung der Frau H.P. als Berufungsklägerin in der Berufungsschrift und der Benennung von Frau I.P. in dem diesem Schriftsatz beigefügten Formular nicht den eindeutigen Schluß, daß die Letztgenannte Rechtsmittelführerin sein sollte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - Umdruck S. 5/6). Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von dem dem Senatsbeschluß vom 7. November 1995 (aaO) zugrundeliegenden Fall, in dem statt des minderjährigen Klägers in der Berufungsschrift versehentlich dessen Eltern als Berufungskläger aufgeführt waren, nach den übrigen Umständen jedoch völlig klar war, daß Berufung für die Klägerseite eingelegt wurde, und deshalb kein vernünftiger Zweifel daran möglich war, daß der Kläger selbst Rechtsmittelführer sein sollte. Deshalb hätte es in jenem Fall eine leere Förmlichkeit dargestellt, die Berufung mangels korrekter Parteibezeichnung für unzulässig zu erachten (vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 = NJW 1986, 2101, 2102).

Demgegenüber geht es im Streitfall nicht lediglich um eine unkorrekte Parteibezeichnung, die schon anhand der beigefügten Unterlagen zweifelsfrei klargestellt werden konnte. Vielmehr konnte die Diskrepanz zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift und dem beigefügten Formular ohne weitere Ermittlungen nicht eindeutig in dem von der Revision erstrebten Sinn geklärt werden. Dies könnte zwar anders zu beurteilen sein, wenn etwa der Berufungsschrift eine Urteilsabschrift beigefügt gewesen wäre, aus der sich ergeben hätte, daß nur eine der Parteien beschwert war, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus diesem Grund die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei zu erschließen gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 31. März 1992 - VI ZB 7/92 - VersR 1992, 761, 762; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - NJW 1994, 1879; Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 13 und vom 16. Juli 1998 - aaO S. 6). Das ist jedoch hier nicht geschehen und kam von der Fallgestaltung her angesichts des beide Parteien beschwerenden Urteils der Vorinstanz auch nicht in Betracht. Deshalb stand unter den Umständen des Streitfalls entgegen der Auffassung der Revision für das Berufungsgericht nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise fest, daß in der Berufungsschrift die Parteirollen vertauscht worden waren.

dd) Muß mithin für eine formgerecht eingelegte Berufung die Person des Rechtsmittelklägers noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig feststehen oder jedenfalls aus den dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen sein, so folgt hieraus zugleich, daß das Berufungsgericht nicht gehalten war, innerhalb dieser Frist den Rechtsmittelführer durch eigene Nachforschungen - etwa beim Prozeßbevollmächtigten der Beklagten - zu ermitteln. Dies würde eine Überspannung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts bedeuten, da die Berufungsschrift für sich genommen eindeutig war und von daher keine Rückfragen veranlassen konnte (BAG, Urteil vom 15. Februar 1973 - 5 AZR 554/72 - NJW 1973, 1391, 1392; vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291, 2292).

III.

Nach alldem war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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