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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: VI ZR 82/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 82/03

vom 23. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidrigen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftung der Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. Einer Stellungnahme zum Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts Jena vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998, 586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernach nicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nach Ablauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz beantragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten (§§ 402, 398 ZPO; vgl. BGHZ 35, 370, 372 f.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.564,59 €



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