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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: VI ZR 87/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 87/05

vom 31. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Einer Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgericht Jena vom 3. Dezember 1997 (VersR 1998, 586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist (vgl. KG, VersR 2004, 1320 mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZR 82/03 -; OLG Dresden NJW 2004, 298; OLG Naumburg GesR 2004, 494; OLG Koblenz VersR 2004, 1564) bedarf es nicht, weil es hier bei den ohne Einverständnis des Klägers vorgenommenen Eingriffen jedenfalls an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 48.129,12 €

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