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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: VI ZR 9/98
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 826 Gi |
Zu den Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gegründeten Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid.
BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - KG LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 9. Februar 1999
Böhringer-Mangold Justizhauptsekretäri als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Oktober 1997 und das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 2. September 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 2. September 1997 vor dem Kammergericht entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus einem gegen sie erwirkten Vollstreckungsbescheid und die Herausgabe dieses Titels.
Der Beklagte und der Ehemann der Klägerin hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, um gemeinsam auf der Insel R. ein "Reiterzentrum" mit Ferienhäusern und einem Hotelbettenhaus zu errichten. Wegen der damit verbundenen Bauvorhaben reichte die Gesellschaft am 30. März 1993 bei der zuständigen Baubehörde eine Bauvoranfrage ein. Am 4. Mai 1993 verkaufte der Beklagte seinen Gesellschaftsanteil an die Klägerin. Im notariellen Vertrag wurde die Abtretung des Anteils unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 300.000 DM gestellt; dieser sollte in drei gleichen Raten entrichtet werden, von denen die erste in der 17. Kalenderwoche, die zweite nach der Entscheidung über die Bauanfrage und die dritte am 1. September 1993 fällig werden sollte.
Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis nicht. Der Beklagte setzte ihr hinsichtlich der ersten Rate am 7. Mai 1993 vergeblich eine - später bis 21. Mai 1993 verlängerte - Nachfrist. Am 6. August 1993 beschied die Baubehörde die Bauvoranfrage dahin, das Bauvorhaben sei derzeit nicht genehmigungsfähig; erforderlich sei die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Vorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans.
Der Beklagte leitete im September 1993 das Mahnverfahren über einen Betrag von 200.000 DM nebst Zinsen gegen die Klägerin ein. Der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid wurden der Klägerin jeweils durch Niederlegung zugestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne einer Vollstreckung aus dem Titel einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB entgegenhalten. Dem Beklagten habe, nachdem die Bauvoranfrage abschlägig beschieden worden sei, kein Anspruch auf den für den Gesellschaftsanteil vereinbarten Kaufpreis mehr zugestanden; das habe der Beklagte auch gewußt und dennoch in rechtsmißbräuchlicher Weise einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht durch Versäumnisurteil nach deren Antrag erkannt. Auf den Einspruch des Beklagten hin hat es das Versäumnisurteil im angefochtenen Urteil aufrecht erhalten. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht erachtet das Klagebegehren auf der Grundlage des § 826 BGB für berechtigt. Zwar sei ein auf diese Vorschrift gestützter Schadensersatzanspruch gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel nur in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben. Ein solcher Fall liege jedoch hier vor.
Der Vollstreckungsbescheid sei sachlich unrichtig; dem Beklagten stehe der titulierte Kaufpreisanspruch nicht zu. Da der Zweck, auf den die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerichtet gewesen sei, nach dem abschlägigen Bescheid der Baubehörde auf die Bauvoranfrage nicht mehr habe erreicht werden können, sei objektive nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages über den Gesellschaftsanteil nach § 323 Abs. 1 BGB eingetreten. Die Abtretung des Anteils sei mangels Zahlung des Kaufpreises, den der Beklagte nun nicht mehr verlangen könne, nicht wirksam erfolgt.
Der Beklagte habe auch die erforderliche Kenntnis von der Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids. Da er schon vor Einleitung des Mahnverfahrens habe erkennen können, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu einer Ablehnung seines Klagebegehrens führen müßte, liege allein darin, daß er sich des Mahnverfahrens bedient habe, ein besonderer Umstand, der die Vollstreckung aus dem so erwirkten, materiell unrichtigen Titel sittenwidrig mache. Zum subjektiven Tatbestand des § 826 BGB bedürfe es hier nicht der Feststellung oder Vermutung, daß der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt mißbraucht habe.
Als weitere die Sittenwidrigkeit begründende Umstände seien der vollständige Wegfall des Gesellschaftszwecks und der unwidersprochene Vortrag der Klägerin zu berücksichtigen, daß es der Beklagte gewesen sei, der beim Verkauf seines Gesellschaftsanteils beteuert habe, es werde mit Sicherheit ein positiver Bauvorbescheid ergehen. Auch habe der Beklagte nach dem Verkauf nichts unternommen, um noch auf eine positive Entscheidung hinzuwirken.
Bei dieser Sachlage rechtfertige es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 826 BGB, wenn der Beklagte die Vollstreckung aus dem Titel betreibe, von dem er jedenfalls mittlerweile wisse, daß darin eine Forderung zuerkannt worden sei, auf die er keinen Anspruch habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
A) Da das Berufungsgericht offen läßt, ob der Vollstreckungsbescheid der Klägerin wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den erforderlichen Feststellungen für die Rechtskraft des Titels, die ihrerseits grundlegende Voraussetzung des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist. Damit wird zugleich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegend erhobene Klage in Frage gestellt. Dennoch kann der Senat hier in der Sache entscheiden, da die revisionsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die materiell-rechtliche Unbegründetheit der Klage ergibt und in einem solchen Fall die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses hintangestellt werden kann (vgl. BGHZ 130, 390, 400 m.w.N.).
B) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auf der Grundlage des § 826 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels zu, beruht - auch wenn man vom Eintritt der Rechtskraft ausgeht - auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79). Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben.
2. Die Revision rügt zu Recht, daß im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze zu fordernden Anspruchsvoraussetzungen für die Klägerin nicht gegeben sind.
a) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, dem gegen die Klägerin ergangenen Vollstreckungsbescheid liege materiell-rechtlich kein berechtigter Zahlungsanspruch des Beklagten zugrunde, im wesentlichen auf die Überlegung, infolge endgültiger Verfehlung des Gesellschaftszwecks sei die Kaufpreisforderung wegen objektiv nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages gemäß § 323 Abs. 1 BGB erloschen. Ob dieser Beurteilung, die von der Revision mit Erwägungen angegriffen wird, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind, letztlich zu folgen ist, kann offen bleiben.
Denn auch wenn der Vollstreckungsbescheid mangels eines noch bestehenden Kaufpreisanspruchs des Beklagten in der Sache als unrichtig anzusehen sein sollte, würde dies den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB nicht rechtfertigen. Zwar wäre dann die nötige Kenntnis des Titelgläubigers von der Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels zu bejahen, da es hierfür ausreicht, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. BGHZ 101, 380, 385). Jedoch fehlt es an den zusätzlich erforderlichen besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen.
b) Die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht hier solche Umstände als gegeben erachtet hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, der Beklagte habe als Gläubiger das Mahnverfahren bewußt mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Davon will wohl auch das Berufungsgericht nicht ausgehen.
Soweit im Berufungsurteil ausgeführt wird, das Schreiben des Beklagten vom 14. Mai 1993 spreche dafür, daß er schon vor Beantragung des Mahnbescheids gewußt habe, daß er den Kaufpreis materiell-rechtlich nicht fordern könne, wird diese Beurteilung von den getroffenen Feststellungen nicht hinreichend getragen. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 14. Mai 1993 selbst dahin ausgelegt, es könne ihm eine (die Kaufpreisforderung zum Erlöschen bringende) Rücktrittserklärung des Beklagten, der damals noch von der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Forderung ausgegangen sei, nicht entnommen werden.
bb) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, ein besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand sei darin zu sehen, daß der Beklagte sich des Mahnverfahrens bedient habe, obwohl er habe erkennen können, daß bereits die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu einer Abweisung seines Klagebegehrens führen müßte, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
(a) Zum einen sind die Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf einen möglichen materiell-rechtlichen Untergang der im Vollstreckungsbescheid titulierten Kaufpreisforderung des Beklagten stellen, keineswegs einfach gelagert und nicht ohne intensive rechtliche Prüfung zu beantworten. Schon aus diesem Grunde kann es dem Beklagten, der ersichtlich nicht über besondere Rechtskenntnisse verfügt, nicht als sittenwidriges Vorgehen zur Last gelegt werden, daß er eine erkennbar unschlüssige Forderung ohne Sachprüfung durch das Gericht habe durchsetzen wollen.
(b) Zum anderen läßt sich aus der Inanspruchnahme des Mahnverfahrens zur Titulierung eines Anspruchs, dessen Unschlüssigkeit erkennbar gewesen wäre, nicht generell ein besonderer, die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus dem Titel begründender Umstand herleiten.
Soweit das Berufungsgericht sich für seine abweichende Auffassung auf die Überlegungen stützen will, die in der in BGHZ 101, 380 ff. veröffentlichten Entscheidung angestellt wurden, verkennt es, daß diese die besonderen Verhältnisse im Bereich der Ratenkreditverträge betrafen, wie der erkennende Senat bereits bei früherer Gelegenheit im einzelnen dargelegt hat (vgl. BGHZ 103, 44, 48 ff.). In derartigen Fällen, in denen dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenüber steht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß, vermag die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids für eine erkennbar unschlüssige, in solchen Fällen auf einem sittenwidrigen Darlehensgeschäft beruhende Forderung einen Sittenverstoß zu begründen; auch dann ist jedoch nicht die Unschlüssigkeit der Forderung als solche tragender Grund der Beurteilung, sondern die Schutzbedürftigkeit des typischerweise sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreditvertrags als auch der prozessualen Durchsetzung der hieraus hergeleiteten Ansprüche unterlegenen Schuldners (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 49).
Abgesehen von Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele mißbraucht, muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, die - wie dies bei der erwähnten Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. BGHZ 103, 44, 50; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - aaO).
cc) Der vorliegende Sachverhalt weist keinerlei Merkmale einer typisch sittenwidrigen Fallgestaltung im dargelegten Sinne auf. Hier geht es vielmehr um die Abwicklung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen, die der Verwirklichung eines umfangreichen, einerseits mit Gewinnerwartungen, andererseits aber auch mit wirtschaftlichen Risiken verbundenen gewerblichen Vorhabens dienten, dessen Beteiligte sich gerade nicht von vornherein in wirtschaftlicher und geschäftlicher Hinsicht deutlich "ungleichgewichtig" gegenüber standen.
dd) Bei dieser Sachlage ist auch - gemessen an den in der zitierten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - kein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin zu erkennen. Den getroffenen Feststellungen sind insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß sie im Hinblick auf eine - vom Beklagten ausgenutzte - geschäftliche und rechtliche Unerfahrenheit ein Opfer des Mahnverfahrens geworden ist. Der Beklagte konnte hier nicht damit rechnen, daß sich die Klägerin weder gegen den Mahn- noch gegen den Vollstreckungsbescheid mit den zulässigen rechtlichen Mitteln wehren und ihre Einwendungen gegenüber der gegen sie geltend gemachten Kaufpreisforderung nicht im Rechtsstreit zur Prüfung stellen würde.
c) Auch die weiteren im Berufungsurteil angeführten Gesichtspunkte vermögen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Annahme besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstände nicht zu rechtfertigen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, der Beklagte habe den Verkauf des Gesellschaftsanteils mit seinen Beteuerungen herbeigeführt, daß mit Sicherheit ein positiver Bauvorbescheid ergehen werde, vermag dies zur Bejahung eines Sittenverstoßes nichts beizutragen, da aufgrund der getroffenen Feststellungen nichts dafür spricht, daß der Beklagte seinerzeit an einem positiven Ausgang des baurechtlichen Verfahrens gezweifelt hätte oder auch nur hätte zweifeln müssen. Auch aus der im Berufungsurteil erörterten Frage, ob der Beklagte nach Abschluß des Kaufvertrages seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist oder nicht, lassen sich für die hier wesentliche Frage eines sittenwidrigen Verhaltens keine Anhaltspunkte entnehmen, die nunmehr im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB zur Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids führen könnten.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat in Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO selbst abschließend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.
Ende der Entscheidung
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