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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: VI ZR 92/06
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 14. September 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Galke,

den Richter Zoll,

die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 29. Juni 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. ; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194 ; 70, 288, 294 ; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere hat der Senat auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten zur Kenntnis genommen und erwogen, ebenso die Ausführungen der Beklagten dazu, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung Obersätze zugrunde gelegt habe, die sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen ließen. Auch den Vortrag der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Hinweise des II. Zivilsenats im Urteil BGHZ 164, 50 ff. sowie insbesondere auch den Prozessvortrag sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtsgang vollständig außer Acht gelassen, hat der Senat berücksichtigt und in Erwägung gezogen. Auch die Rügen, welche die auf den Seiten 11 ff. (der Rügeschrift betreffenden) genannten rechtlichen Gesichtspunkte betreffen, waren Gegenstand der Senatsberatung. Der angegriffene Senatsbeschluss beruht danach nicht darauf, dass das Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde, sondern darauf, dass der Senat der Ansicht ist, dass dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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