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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VI ZR 95/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 95/05

vom 20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Ausführungen des Sachverständigen, aus medizinisch-naturwissenschaftlicher Sicht könne nicht festgestellt werden, wer wen gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei, stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler eine einfache Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht und diesem nicht etwa bewusste Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

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