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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2000
Aktenzeichen: VI ZR 98/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 B
ZPO § 286 B

Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 98/99 - OLG Schleswig LG Kiel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 98/99

Verkündet am: 6. Juni 2000

Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Februar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) als Krankenversicherer und die Klägerin zu 2) als Pflegeversicherer der durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Frau P. nehmen den Beklagten als Unfallverursacher wegen der gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangenen und künftig übergehenden Schadensersatzforderungen in Anspruch.

Der Unfall ereignete sich am 28. Juli 1995 in R.. Der Beklagte befuhr mit dem Fahrrad den Gehweg der W.-Straße in Richtung S.-Chaussee. Dieser Gehweg geht an der Einmündung der W.-Straße in die S.-Chaussee mit einer Rechtskurve in den neben der S.-Chaussee verlaufenden Geh- und Fahrradweg über, der aus damaliger Sicht des Beklagten von rechts aus der Innenstadt kommend nach links stadtauswärts verläuft. Der Beklagte bog mit dem Fahrrad in die Rechtskurve ein, um in Richtung Innenstadt weiterzufahren, und stieß mit dem Fahrrad von Frau P. zusammen, welche den Radweg der S.-Chaussee stadtauswärts befuhr. Beide stürzten von ihren Fahrrädern. Frau P. prallte mit dem Kopf auf die Fahrbahn und erlitt hierbei ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Einblutung des Gehirns und verbleibendem hirnorganischem Psychosyndrom. Sie ist inzwischen in einem Heim untergebracht und bedarf ständiger Pflege. Die Klägerin zu 1) macht aus der Regulierung von Krankenbehandlungskosten bis zum 6. November 1995 gegen den Beklagten einen Ersatzanspruch von 49.994,56 DM geltend, die Klägerin zu 2) aus ihren Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung einen Ersatzanspruch von 38.000 DM bis zum 31. Januar 1998. Daneben beantragen die Klägerinnen die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen auch künftige Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit diese auf sie übergingen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, Frau P. treffe das Alleinverschulden an dem Unfall oder jedenfalls ein so erhebliches Mitverschulden, daß seine Inanspruchnahme nicht gerechtfertigt sei.

Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, zugunsten der Klägerinnen spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte den Unfall verschuldet habe. Die Tatsache, daß er nach Hineinfahren in die Rechtskurve den Zusammenstoß der Fahrräder nicht vermieden habe, obwohl der entscheidende Kurvenbereich gut einsehbar gewesen sei, spreche nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, daß er seine Fahrweise den konkreten Verkehrsverhältnissen nicht angepaßt habe. Demgegenüber habe der Beklagte den Beweis für eine ernsthafte Möglichkeit, wonach dieser Unfall auch bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt von ihm nicht hätte vermieden werden können, nicht geführt. Im Gegenteil ergebe sich aus dem noch deutlich im Bereich der W.-Straße und aus Sicht des Beklagten mehrere Meter vor der genannten Fahrradübergangsfurt aufgestellten Warte- und Haltegebotsschild Nr. 205 des § 41 Abs. 2 Nr. 1 b StVO, daß der Beklagte seine Geschwindigkeit so hätte herabsetzen müssen, daß er beim Hineinfahren in diesen Gefahrenbereich etwaige Verkehrsteilnehmer und somit auch Frau P. rechtzeitig hätte erkennen und durch weiteres Abbremsen, notfalls Anhalten, gefahrlos hätte passieren lassen können. So habe sich der Beklagte jedoch nicht verhalten. Vielmehr könne nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen R. anhand der Lage des auf einem Foto in den Ermittlungsakten ersichtlichen Blutflecks auf den vermutlichen Kollisionspunkt beider Fahrräder geschlossen werden. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Sturz der Radfahrer vermutlich durch die Berührung beider Lenker entstanden sei und unter Berücksichtigung der beidseitigen Lenkerbreiten, daß der Beklagte die Rechtskurve bereits weitgehend durchfahren habe, bevor es zum Zusammenstoß beider Fahrräder gekommen sei. Daraus folge, daß er Frau P. rechtzeitig hätte sehen müssen, als er in den Kurvenbereich hineinfuhr. Daß der Beklagte gleichwohl eine Berührung beider Fahrräder nicht vermieden habe, spreche nach aller Lebenserfahrung dafür, daß er das Halte- und Wartegebot des Zeichens Nr. 205 verletzt und statt dessen ohne die gebotene Rücksichtnahme in den vorfahrtsberechtigten Querverkehr des Geh- und Radwegs der S.-Chaussee hineingefahren sei.

Demgegenüber sei Frau P. ein den Beklagten entlastendes Mitverschulden nicht zuzurechnen. Zwar könne im Ausgangspunkt der Beweis des ersten Anscheins für ein Mitverschulden daran geknüpft werden, daß Frau P. angesichts des drohenden Zusammenstoßes nicht ihrerseits abgebremst habe oder vom Fahrrad abgesprungen sei. Dieser Anscheinsbeweis werde jedoch dadurch entkräftet, daß nach den festgestellten Tatsachen bereits die ernsthafte Möglichkeit dafür spreche, daß Frau P. den Unfall in seinem konkreten Ablauf nicht hätte vermeiden können. Im Gegensatz zum Beklagten habe für sie bei der Annäherung an die Einmündung der W.-Straße keine Wartepflicht bestanden. Auch habe sie bei Ansichtigwerden des Beklagten zunächst darauf vertrauen dürfen, daß dieser der konkreten Beschilderung entsprechend seiner Halte- und Wartepflicht nachkommen oder jedenfalls mit der geeigneten Geschwindigkeit und äußerst rechts in die Kurve hineinfahren werde. Frau P. sei lediglich verpflichtet gewesen, sich im Bereich der für sie vorgesehenen Fahrbahnhälfte zu bewegen. Ein Verstoß hiergegen lasse sich nicht feststellen. Demgegenüber habe der Beklagte seine Behauptung nicht beweisen können, daß Frau P. abweichend von der Rekonstruktion des Sachverständigen auf die Fahrbahnhälfte des Beklagten geraten sei. Dem stehe nicht nur die Lage des Blutflecks entgegen. Die Behauptung des Beklagten lasse sich auch nicht aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen herleiten.

II.

Diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision nicht stand.

1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen und seiner Entscheidung lediglich das im Strafverfahren erhobene Gutachten des Sachverständigen R. zugrunde gelegt hat. Die Revision verweist insoweit auf den Beweisantritt des Beklagten in der Berufungsbegründung, mit dem dieser sich für seine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Darstellung zum Unfallhergang auf Sachverständigengutachten berufen hat. Mit Recht macht die Revision geltend, daß bei dieser Sachlage lediglich eine urkundenbeweisliche Verwertung des Gutachtens aus dem Ermittlungsverfahren zulässig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 404/96 - VersR 1998, 120 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, jeweils m.w.N.) muß der Tatrichter in einem solchen Fall, wenn die urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen nicht ausreichen, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der Partei in der urkundenbeweislich herangezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht. Der Urkundenbeweis darf nämlich nicht dazu führen, daß den Parteien das ihnen zustehende Recht, dem Sachverständigen Fragen zu stellen, verkürzt wird. Deshalb hat der Tatrichter eine schriftliche oder mündliche Begutachtung schon dann anzuordnen, wenn eine Partei zu erkennen gibt, daß sie von einem Sachverständigen die Beantwortung weiterer, das Beweisthema betreffender Fragen erwartet (Senatsurteil vom 14. Oktober 1997 (aaO) m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht nicht mit der urkundenbeweislichen Verwertung des Gutachtens R. aus dem Strafverfahren begnügen, sondern mußte dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Kollisionspunktes nachgehen, weil der Beklagte den vom Sachverständigen angenommenen Kollisionspunkt nicht für richtig hielt, sondern einen anderen Kollisionspunkt annahm und hieraus ersichtlich Schlüsse für das von ihm behauptete Verschulden der Frau P. am Unfall ziehen wollte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

2. Wegen des dargelegten Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten zu prüfen haben, daß die Radfahrerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution, nämlich Gesichtslähmung und Fettleibigkeit, zum ordnungsgemäßen Lenken des Fahrrads außerstande gewesen sei, so daß von daher kein typischer Geschehensablauf vorliege und es deshalb an den vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis fehle oder dieser jedenfalls erschüttert sei. Auch insoweit wird von der Revision das Übergehen von Beweisantritten gerügt. Schließlich wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob es sich - auch im Hinblick auf die insoweit erhobene Rüge der Revision zur Übergehung eines Antrags auf gerichtlichen Augenschein - als zweckmäßig erweist, bei der weiteren Sachaufklärung eine Ortsbesichtigung in Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen (§ 144 ZPO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann.

Ende der Entscheidung

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