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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: VII ZA 1/06
Rechtsgebiete: EGZPO, GKG
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
GKG § 43 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Diese ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil lediglich in Höhe von 14.502,43 € beschwert. Bei der Ermittlung der Beschwer bleibt der Wert der Zinsen und Kosten neben dem Wert des Hauptanspruchs gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht.
Ende der Entscheidung
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