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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: VII ZA 5/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78b | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Das Landgericht hat die gegen seinen Beschluss vom 17. März 2009 erhobene Anhörungsrüge der Schuldnerin mit Beschluss vom 27. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hat angekündigt, den Beschluss dahin zu berichtigen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden sei.
Die Schuldnerin beabsichtigt, gegen den Beschluss vom 27. April 2009 Rechtsbeschwerde einzulegen. Mit am 23. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 18. Mai 2009 beantragt sie die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Sie macht geltend, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben.
2.
Der Antrag der Schuldnerin war zurückzuweisen.
Gemäß § 78 b ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Schuldnerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz eine Anfechtung dieses Beschlusses ausschließt. Dann ist die getroffene Entscheidung trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211). Denn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden.
So verhält es sich hier. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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