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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: VII ZA 7/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 7/05

vom 5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 23. Februar 2005 zugestellten Beschluß des Landgerichts mit Fax vom 22. März 2005 persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er diesem Antrag nicht beigefügt.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war nicht zu entsprechen.

Gemäß § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Außerdem muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Der Antragsteller hat nicht belegt, daß die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei ihm vorliegen. Er hat weder einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck für die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht noch sonstige durch Belege untermauerte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Auf die Notwendigkeit, eine derartige Erklärung vorzulegen, wurde der Antragsteller von der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 24. März 2005 nebst Erläuterung im Schreiben vom 4. April 2005 ausdrücklich hingewiesen.

Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer § 117 Abs. 2 ZPO entsprechenden Erklärung vor der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags war nicht veranlaßt, da die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht als zulässig erachtet werden kann und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gemäß §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller durch das persönlich eingereichte Rechtsmittel nicht erfüllt; die Rechtsbeschwerde ist damit unzulässig.

Dem Antragsteller kann auch wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antragsteller könnte zwar bei - möglicherweise noch nachzuweisender - Mittellosigkeit gehindert gewesen sein, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen.

Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nur, wenn der Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen mußte (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99). Eine seinem Antrag entsprechende Entscheidung kann der Antragsteller aber lediglich bei ausreichender Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation erwarten. Deshalb ist die Fristversäumung grundsätzlich nur dann als vom Antragsteller unverschuldet anzusehen, wenn die entsprechende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt (BGH, aaO; BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).

Nachdem der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist - außer der Mitteilung, daß er sich in Geldnöten befinde - keine Angaben gemacht hat, konnte er nicht davon ausgehen, daß seinem Prozeßkostenhilfeantrag entsprochen werde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist damit nicht unverschuldet. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Antragsteller auf den Hinweis der Rechtspflegerin unverzüglich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem erforderlichen Umfang dargelegt hätte, kann mangels einer entsprechenden Reaktion des Antragstellers dahingestellt bleiben.

Ende der Entscheidung

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