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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: VII ZA 7/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZA 7/06

vom 21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin will gegen das ihr am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit Fax ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. November 2006 hat sie dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie diesem Antrag nicht beigefügt. Die entsprechende Erklärung ging erst am 11. November 2006 bei dem Bundesgerichtshof ein.

II.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nicht zu entsprechen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise einlegen.

Ihr könnte auch nicht im Hinblick auf ihre eventuelle Mittellosigkeit wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Diese setzt voraus, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht wird, dem grundsätzlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt sein muss, aus der sich ergibt, dass die Kosten der Prozessführung nicht ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgebracht werden können. Denn nur dann muss ein Antragsteller mit einer Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags vernünftigerweise nicht rechnen und ist seine Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05, FamRZ 2006, 32).

An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragstellerin innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar das Prozesskostenhilfegesuch, nicht aber die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 3 ZPO und auch keinerlei sonstige Ausführungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Daher könnte die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch im Hinblick auf das nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nicht als unverschuldet angesehen werden.

Ende der Entscheidung

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