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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: VII ZA 8/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revision wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Der Antrag ist allerdings nicht schon deshalb aussichtslos, weil er selbst nicht unterschrieben ist. Denn die Beklagte hat gleichzeitig die von ihr unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Diese Erklärung ist Bestandteil des Antrags, so daß die darunter befindliche Unterschrift auch für den Antrag selbst gilt. Der Antrag ist deshalb rechtzeitig gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist gegenstandslos.
Das Berufungsurteil läßt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Das dem Antrag beigelegte Schreiben des Dipl.-Ing. Martin B. kann in der Revision nicht berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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