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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: VII ZB 1/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 494a Abs. 2 | |
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben beim Landgericht R. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nachdem sie vor dem Landgericht D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten, haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Das Landgericht R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Nach der Antragsrücknahme hat der Antragsteller zwar grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, Leitsatz b), BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen läßt. Ein solches Ereignis stellt es nicht dar, wenn der Antragsteller sich entscheidet, in derselben Sache Klage zu erheben, und wenn er den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens aus diesem Grund zurücknimmt.
2. Diese Kostenfolge ist aber im Rahmen eines anhängigen Hauptsacherechtsstreits, nicht hingegen durch selbständigen Kostenbeschluß auszusprechen. Eine sofortige Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur in Betracht, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO.).
Daher kommt es auf die bisher vom Beschwerdegericht offen gelassene Frage an, ob die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens und die Beklagte des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Hierzu hat das Beschwerdegericht bisher keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuholen.
Ende der Entscheidung
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