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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: VII ZB 104/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. März 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt (Einzelrichter) vom 17. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den strafgefangenen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer im Wesentlichen aus Verfahrenskosten resultierenden Geldforderung. Die Staatsanwaltschaft hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem die angeblichen, auch künftig fällig werdenden Forderungen des Schuldners auf Zahlung des zur Zeit hinterlegten und künftig erwachsenden Eigengeldes, soweit es das zu bildende Überbrückungsgeld übersteigt, und auf Zahlung des übersteigenden Hausgeldes (§ 47 StVollzG) gepfändet wurden.
Den Antrag des Schuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgelegt und diese kostenpflichtig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des 30 DM übersteigenden Hausgeldes gepfändet wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Senat hat dem Schuldner für die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat ihm seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 9. Januar 2007 beigeordnet.
Mit seiner am 31. Januar 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner im Rahmen seiner Beschwer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Ende der Entscheidung
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