Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: VII ZB 110/06
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV


Vorschriften:

RVG § 2 Abs. 2
RVG Anlage 1 Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3
RVG VV Nr. 3202
RVG VV Nr. 3104
Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 110/06

vom 10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Terminsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Beschwerdewert: 1.444,70 €.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Festsetzung einer Terminsgebühr und einer Einigungsgebühr für außergerichtliche Verhandlungen.

Der Kläger hat seine im April 2005 erhobene Werklohnklage über 15.351,34 € nebst Zinsen nach einer Zahlung des Beklagten in Höhe von 17.031,29 € vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Rechtspfleger hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Versagung der Festsetzung der Einigungsgebühr richtet. Denn das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der Festsetzungsfähigkeit der Terminsgebühr zugelassen. Diese Beschränkung hat es zwar nicht im Tenor des angefochtenen Beschlusses ausgesprochen. Sie ergibt sich aber zweifelsfrei aus den Gründen. Die Beschränkung ist wirksam, da Terminsgebühr und Einigungsgebühr voneinander trennbare, selbständig anfechtbare Verfahrensgegenstände darstellen.

III.

Die hinsichtlich der Terminsgebühr nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht wie zuvor schon der Rechtspfleger die vom Kläger beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (künftig: RVG VV) abgelehnt.

Auf den Gebührenanspruch des Klägers findet das zum 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, es könne dahinstehen, ob der Kläger eine Terminsgebühr nach der RVG VV verdient habe, da diese nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO sein könne, weil die Tatsachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, sich nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnehmen ließen, so dass der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben müsste.

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die vom Kläger beanspruchte Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung ist nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich als festsetzungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck Tz. 8 f., vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, und vom 27. Februar 2007, XI ZB 38/05, Umdruck Tz. 5 f.).

b) Dies gilt nach neuerer Rechtsprechung des XI. Zivilsenats auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr und deren Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Auf die ausführliche Begründung im Beschluss des XI. Zivilsenats wird Bezug genommen.

c) Der Beschluss des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gemessen an den im Beschluss vom 27. Februar 2007 aufgestellten Grundsätzen wird das Beschwerdegericht die Entstehung der Terminsgebühr und ihre Beweisbarkeit durch Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück