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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: VII ZB 110/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 6 |
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 EUR
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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