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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: VII ZB 111/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein (Einzelrichter) vom 31. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirte aus ihren Forderungsbescheiden von März 2001 bis April 2005 in Höhe von 29.846,88 € nebst Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 die Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus der Lieferung von Milch gepfändet.
Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2005 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung der Milchgeldzahlungen mit Ausnahme eines monatlichen Betrages von 500 € aufgehoben wird.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die der Einzelrichter mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat; gleichzeitig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die vollständige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 28. März 2007 - VII ZB 104/06, in Juris dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Ende der Entscheidung
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