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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: VII ZB 117/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist zudem nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Soweit sich das Rechtsmittel dagegen wendet, dass die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist es nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde greifen hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken durch (BVerfG, NJW 2005, 659 f. mit weiteren Nachweisen).
Ende der Entscheidung
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