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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: VII ZB 12/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Februar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat teilt die Zweifel des Kammergerichts an der Rechtzeitigkeit des Eingang der Berufungsbegründungsschrift.
Die begehrte Wiedereinsetzung ist im Ergebnis zu Recht versagt worden. Selbst wenn der nachgeschobene neue Vortrag des Beklagten berücksichtigt werden könnte, ist die geltend gemachte Verwechslung der von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten abzugebenden Schriftstücke aufgrund der gegenteiligen eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten F. nicht hinreichend glaubhaft.
Beschwerdewert: 231.372,18 DM
Ende der Entscheidung
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