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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: VII ZB 12/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 234 | |
ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 238 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2004 aufgehoben.
Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2003 gewährt.
Gründe:
I.
Die Beklagten haben Berufung gegen das am 23. September 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Begründungsfrist ist auf ihren ersten Antrag bis zum 23. Dezember 2003 verlängert worden. Mit an diesem Tag eingegangenem Antrag haben sie unter Hinweis auf die Erkrankung des sachbearbeitenden Prozeßbevollmächtigten, der nicht in der Lage sei, die weitgehend vorbereitete Begründung fertig zu stellen, um eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 31. Dezember 2003 gebeten. Darüber ist zunächst nicht entschieden worden. Am 31. Dezember 2003 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verweigerte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 die Zustimmung zur zweiten Fristverlängerung. Daraufhin hat der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts die Beklagten darauf hingewiesen, daß die beantragte Fristverlängerung wegen der versagten Einwilligung des Gegners nicht gewährt werden könne. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, § 574 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch begründet.
1. Die Berufungsbegründungsfrist ist am 23. Dezember 2003 abgelaufen. Der zweite Antrag auf Fristverlängerung ist zurückgewiesen worden.
2. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Gründe für die unverschuldete Fristversäumung entweder zumindest erkennbar gemacht werden oder daß sie offenkundig sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091; Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Beklagten haben die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 234 ZPO und auch innerhalb der von ihnen beantragten Frist nachgeholt.
Dem Berufungsgericht lagen ohne ausdrückliche Beantragung und Begründung der Wiedereinsetzung alle notwendigen Informationen vor, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Ihm war bekannt, daß Rechtsanwalt M. plötzlich erkrankt und deshalb nicht in der Lage war, die Berufungsbegründung fertig zu stellen. Das Berufungsgericht konnte auch keinen Zweifel daran haben, daß die Beklagten den Rechtsstreit trotz Fristversäumung und auch im Falle einer Versagung der zweiten Verlängerung fortführen wollten.
c) Der Senat kann die unterlassene Wiedereinsetzung selbst gewähren (BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590).
aa) Nach den durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemachten, von der Klägerin nicht bezweifelten Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war Rechtsanwalt M. ohne sein Verschulden durch eine plötzliche Erkrankung gehindert, die Berufungsbegründung vor Ablauf der Begründungsfrist fertig zu stellen.
bb) Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Beklagten sich bei ihren Prozeßbevollmächtigten um eine Einwilligung in die zweite Verlängerung hätten bemühen müssen, kommt es nicht an. Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben eine Einwilligung auf Anfrage des Gerichts verweigert. Die Klägerin behauptet nicht, daß die Einwilligung erteilt worden wäre, wenn die Anfrage durch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgt wäre.
Ende der Entscheidung
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