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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.1999
Aktenzeichen: VII ZB 12/97
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 12/97

vom

10. Juni 1999

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Quack, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 163.911,13 DM

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 26. März 1997, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis ausweislich von Unterschrift und Eingangsstempel am 7. April 1997 zugestellt, hat das Landgericht der Klage, mit der der Kläger die Zahlung von restlichem Architektenhonorar begehrt hat, im wesentlichen entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist, verbunden mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, am 3. Juni 1997 beim Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung dieses Gesuches haben die Beklagten vorgetragen, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte B. habe das Urteil zunächst nicht gelesen, weil er mit anderen Geschäften stark belastet gewesen sei. Der Fristablauf am 7. Mai 1997 sei trotz allgemeiner, eindeutiger Weisung gegenüber den Mitarbeitern, die sich stets als zuverlässig und korrekt erwiesen hätten, nicht notiert worden. In der zweiten Hälfte des Monats April habe er seine Mitarbeiter darum gebeten, die mit der Eingangspost aufgetürmten Akten, unter denen sich unter anderem die vorliegende befand, auf Fristsachen durchzusehen. Seine Mitarbeiterinnen hätten ihm nach Durchsicht versichert, solche befänden sich nicht darunter. Von der Fristversäumnis habe er deshalb erstmals nach dem 20. Mai 1997 von seinem Korrespondenzanwalt erfahren.

Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Versäumung der Frist verschuldet hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus neuerer Zeit BGH NJW 1996, 1990; BGHR ZPO § 233 Empfangsbekenntnis) darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert ist. Diese Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt B. verletzt, als er am 7. April 1997 das Empfangsbekenntnis unterzeichnete.

Zu Unrecht machen die Beklagten geltend, die Fristversäumung beruhe allein auf Verschulden von Büroangestellten. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, sind die vorgetragenen Weisungen des Prozeßbevollmächtigten an sein Personal keine Einzelweisungen, die geeignet sein könnten, bei Nichtausführung den Prozeßbevollmächtigten zu entlasten. Das gilt auch für die Weisung, "aufgetürmte Akten" auf Fristsachen durchzusehen und solche vorzulegen.

Ende der Entscheidung

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