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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1998
Aktenzeichen: VII ZB 13/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 518 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 13/98

vom

17. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka am 17. September 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 25. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.069,24 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Mietausfall, Herausgabe von Plänen und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 1997 abgewiesen. Gegen das dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. November 1997 zugestellte Urteil hat dieser am 16. Dezember 1997 Berufung wie folgt eingelegt:

" Berufung In Sachen

B. GmbH & Co. ... KG

gegen

M. L.

wegen Forderung u.a.

Az. beim Landgericht München I 28 O ...

wird hiermit gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.10.97 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten."

Am 22. Dezember 1997 reichte er das angefochtene Urteil des Landgerichts per Telefax nach.

Die Berufung wurde am 16. Januar 1998 begründet. Mit Verfügung vom 18. März 1998 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, daß die Berufung unzulässig sei. Er teilte am 18. April 1998 mit, daß die Berufung zulässig und begründet sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung am 30. April 1998 verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie beantragt, den angegriffenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zu Recht verworfen, weil es nicht der Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspricht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, zur Veröffentlichung bestimmt, m.w.N.) ist der Form des § 518 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die Zulässigkeit der Berufung darf jedoch auch unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, Beschluß vom 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 = NJW 1991, 3140), nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeßgegner das wirklich Gewollte deutlich wird.

b) In der Berufungsschrift vom 16. Dezember 1997, die allein maßgebend für die Beurteilung ist, weil das angefochtene Urteil nicht innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden ist, fehlt die Mitteilung, für wen das Rechtsmittel eingelegt ist. Die weiteren Angaben ermöglichen nicht die Auslegung, daß Rechtsmittelführerin die Klägerin und nicht der Beklagte ist. Aus der Reihenfolge der Namen in der Berufungsschrift ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die Berufungsklägerin ist.

2. Der Klägerin kann nicht Wiedereinsetzung von Amts wegen nach Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden. Sie beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650 = MDR 1986, 77). Dort wurde ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten verneint, der sich darauf verließ, daß entsprechend der bei dem Senat des Oberlandesgerichts bestehenden Übung die fernmündliche Ergänzung der in der Berufungsschrift fehlenden Angaben innerhalb der Berufungsfrist für eine zulässige Berufungseinlegung ausreichte. Eine derartige Übung wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zudem hat sie ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist ergänzt. Die Fristversäumung beruht auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren schuldhaften Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten, der es versäumt hat mitzuteilen, für wen die Berufung eingelegt wird.

Ende der Entscheidung

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