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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: VII ZB 13/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 371
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VII ZB 13/99

vom

17. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Januar 1999 zu Recht als unzulässig verworfen.

II.

1. Die Kläger verlangen die Herausgabe einer vollstreckbaren Urkunde an den Kläger zu 1.

2. Durch notarielle Urkunde verpflichteten sich der Kläger zu 1 und die frühere Klägerin zu 2, die Prozeßbevollmächtigte der beiden Kläger, zur Zahlung von 30.000 DM an die Beklagten für die Errichtung einer Doppelgarage. Sie unterwarfen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung gegenüber den Beklagten. Nach Eintritt der Fälligkeit zahlten die Kläger 15.000 DM. Hinsichtlich der restlichen 15.000 DM erwirkten die Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, ließen sie zustellen und leiteten die Zwangsvollstreckung ein. Nachdem die Zwangsvollstreckung im Verfahren der von den Klägern erhobenen Vollstreckungsgegenklage vorläufig eingestellt worden war, hinterlegten sie den Differenzbetrag von 15.000 DM im Jahre 1994 beim Amtsgericht D.. Anfang 1997 zahlte die Justizkasse den Betrag auf Anordnung der Kläger an die Beklagten aus.

3. In diesem Rechtsstreit haben die Kläger unter anderem beantragt, die vollstreckbare Urkunde an den Kläger zu 1 herauszugeben. Der Kläger zu 1 hat die Auffassung vertreten, er sei allein empfangsberechtigt, weil die Klägerin zu 2 ihm ihren Anspruch abgetreten habe.

4. Das Landgericht hat die Herausgabeklage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch stehe dem Kläger zu 1 entsprechend § 371 BGB nicht zu, weil die Urkunde eine unteilbare Leistung sei. Für die behauptete und von den Beklagten bestrittene Abtretung des Anspruchs seiner Ehefrau habe er keinen Beweis angetreten.

Mit seiner Berufung hat der Kläger zu 1 sich dagegen gewandt, daß die Beklagten nicht zur Herausgabe der Urkunde verurteilt worden sind.

5. Durch Beschluß vom 24. März 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die erforderliche Beschwer liege nicht vor. Dagegen wendet sich der Kläger zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde.

III.

1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer mit nicht mehr als 1.500 DM festgesetzt.

a) Die Beschwer eines Anspruchs, der auf die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde gerichtet sei, richte sich nach dem Interesse des Schuldners, eine mißbräuchliche Ausnutzung des Titels zu verhindern.

b) Im Hinblick auf die Erfüllung der Forderung sei die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung der Urkunde nicht gegeben. Der Kläger zu 1 habe trotz eines Hinweises des Senates keine Tatsachen dafür vorgetragen, aus denen sich ein besonderes wirtschaftliches Interesse für ihn an der Herausgabe ergebe. Der Zuständigkeitsstreitwert, den das Amtsgericht mit seinem Verweisungsbeschluß mit 30.000 DM angenommen habe, und der vom Landgericht festgesetzte Kostenstreitwert von 35.000 DM seien für die Beschwer unerheblich. Der Kläger zu 1 habe keine Umstände vorgetragen, die die Befürchtung rechtfertigen, daß die Beklagten aus der Urkunde noch vollstrecken werden.

2. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden:

a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts leidet entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 nicht an einem Verfahrensfehler. Durch die Aufforderung des Berufungsgerichts an die Parteien, Angaben zum Wert der Beschwer zu machen, die vor der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, hat das Berufungsgericht auch dem Kläger zu 1 hinreichend Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gewährt. Ein Hinweis auf die Bedeutung der Angaben zur Beschwer war nach § 139 ZPO nicht erforderlich, weil die Bedeutung der Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung zu den Grundkenntnissen gehört, die von einem Rechtsanwalt zu erwarten sind. Abgesehen davon hätte ein Hinweis des Berufungsgerichts zu keiner anderen Entscheidung geführt. Der Vortrag des Klägers zu 1 in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde rechtfertigt es nicht, die Festsetzung der Beschwer durch das Oberlandesgericht zu ändern.

b) Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer ermessensfehlerfrei festgesetzt:

(1) Die Festsetzung der Beschwer steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Das Gericht hat aufgrund der Umstände, die das Interesse des Klägers zu 1 an der Herausgabe begründen, die Beschwer festzusetzen. Für die Bemessung der Beschwer sind der Zuständigkeitsstreitwert und der Kostenstreitwert ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht den Kostenstreitwert des Landgerichts geändert und den Streitwert bezüglich der Herausgabeklage für das landgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist frei von Ermessensfehlern. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im Verfahren vor dem Landgericht zu Recht eine konkrete Gefahr einer möglichen mißbräuchlichen Vollstreckung aus dem Titel verneint. Auch in der Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Kläger zu 1 keine Umstände vorgetragen, die die Vermutung rechtfertigen würden, die Beklagten würden trotz Erfüllung der Forderung aus dem Titel vollstrecken.

c) Das von den Beklagten nach Eingang der Berufungsbegründung erklärte Anerkenntnis hinsichtlich des Herausgabeverlangens hat keinen Einfluß auf das Berufungsverfahren und den angefochtenen Beschluß.

Das Berufungsgericht darf eine Sachentscheidung erst erlassen, wenn feststeht, daß die Berufung zulässig ist. Vor einer Sachentscheidung muß das Berufungsgericht unter anderem von Amts wegen prüfen und gegebenenfalls entscheiden, ob die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer vorliegt.

Das Verfahren des Berufungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat zu Recht vor einer Entscheidung in der Sache die Zulässigkeit der Berufung geprüft und die Berufung des Klägers zu 1 mit der Begründung als unzulässig verworfen, der für die Zulässigkeit erforderliche Wert der Beschwer sei nicht erreicht.

Ende der Entscheidung

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