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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: VII ZB 14/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 233 | |
ZPO § 850 d | |
BGB § 1712 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Tenor:
Dem Gläubiger wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 4. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Gläubiger, ein minderjähriges Kind, betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen seinen Vater. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden.
Das Vollstreckungsgericht hat dem Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung stattgegeben, den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin S. jedoch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 12. August 2005 zugestelltem Beschluss zurückgewiesen. Der Senat hat dem Gläubiger für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe gewährt und ihm mit Beschluss vom 26. Januar 2006 Rechtsanwalt Dr. B. zu seiner Vertretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 3. Februar 2006 eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin S. weiter.
II.
1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Der Gläubiger war aus finanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung dieser Fristen war damit unverschuldet.
2. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
a) Das Landgericht nimmt an, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, da der Gläubiger die Beistandschaft des Jugendamtes in Anspruch nehmen könne.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO wird, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921 und vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 215/03, FamRZ 2004, 789) darf dem Gläubiger für die Lohnpfändung bzw. die erweiterte Pfändung von Arbeitslohn wegen Unterhalts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
Eine solche Einzelfallprüfung hat das Beschwerdegericht nicht sachgemäß vorgenommen. Es hat den Gläubiger vielmehr rechtsfehlerhaft allgemein auf die Beistandschaft gemäß § 1712 BGB verwiesen.
bb) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses am 20. Dezember 2005 (VII ZB 94/05, zur Veröffentlichung bestimmt; in juris dokumentiert) entschieden, dass die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes für die Vollstreckung eines Unterhaltstitels zu beantragen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ersetzt. Hieran hält der Senat fest.
cc) Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der nunmehr vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen der Regelung des § 850 d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921).
Ende der Entscheidung
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